Rechte und Pflichten

Angesichts der steigenden Mieten entscheiden sich immer mehr Mieter, sich die Miete mit einem Mitbewohner zu teilen. Wer noch einen unschlagbar günstigen Mietvertrag ergattern konnte und diesen auch bei einem Umzug nicht verlieren möchte, sucht sich einen Untermieter.

Was ist beim Vertrag mit dem Mitbewohner zu beachten?

Eine Hauptmieterin oder ein Hauptmieter, der sich die Wohnung mit einem Mitbewohner teilt, ist für die Erstellung des Vertrages selbst verantwortlich. Er bleibt gegenüber der Vermieterin bzw. dem Vermieter der erste Ansprechpartner und haftet sowohl für sein Verhalten als auch für das des Mitbewohners. Auch die Erhaltungspflicht liegt in seiner Verantwortung, im Falle von Schäden wird er belangt und muss dafür aufkommen, wenn sich der eigentliche Verursacher weigert.

Vor allem bei Wohngemeinschaften oder Studentenwohnungen wird ein gemeinsamer Hauptmietvertrag gewählt. Jeder der Mitbewohner und Mitbewohnerinnen ist Hauptmieter und damit Verantwortungsträger. Wichtig ist, dass alle Beteiligten im Hauptmietvertrag genannt werden. Wenn einer der Mieter auszieht bedeutet das aber nicht, dass sich der ganze Mietvertrag auflöst. Er bleibt weiterhin bestehen und sofern kein neuer Mieter einsteigt werden die Kosten auf die bestehenden Mieter aufgeteilt.

Wie sieht der Untermietvertrag aus?

Untermieter treten nicht im Hauptmietverhältnis auf, hier gibt es keine Möglichkeit, ihn als zweiten Hauptmieter einzutragen, außer wenn der Vermieter damit einverstanden ist. Der Vertrag wird zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter abgeschlossen und gestaltet sich wie klassische Mietverträge. Wie bei einem im Vertrag nicht genannten Mitbewohner ist auch hier der Untervermieter die Ansprechperson für den Vermieter.

Eine Vorgabe des Mietrechtsgesetzes ist, dass die Untermiete entsprechend dem Vollanwendungsbereich höchstens 150 Prozent von der Hauptmiete ausmachen darf. Die Betriebskosten können noch hinzugerechnet werden. Um nicht ungewollt gegen das Mietrecht zu verstoßen ist zu empfehlen, sich einen entsprechenden Rechtsschutz zu holen.

Das Recht, einen Mietvertrag mit einem Untermieter zu vereinbaren

Laut österreichischem Mietrechtsgesetz MRG hat jeder Hauptmieter das Recht zur Untervermietung. Eine Ausnahme besteht, wenn im Hauptmietvertrag ein entsprechendes Verbot genannt wird. Die unerlaubte Untermiete kann ein Grund für die Kündigung der Hauptmiete sein. Wer einen Untermietvertrag abschließen möchte, muss sich deshalb unbedingt beim Vermieter darüber informieren und sich sein Einverständnis für ein Untermietverhältnis holen.

So wird eine gültige Vereinbarung getroffen

Der Mietvertrag mit einem Untermieter sollte genauso gestaltet sein wie bei einem Hauptmietverhältnis. Er muss die Namen beider Parteien enthalten, den vereinbarten Untermietzins, die Größe der Wohnung, die Hausordnung, die Zahlungsmodalitäten, Sondervereinbarungen, wie z.B. eine Ablöse für Möbel, usw. Auch solche Mietverträge sind für beide Parteien verbindlich.

Welche Rechte hat der Untermieter?

Der Untermieter oder Mitbewohner ist sehr vom Mieter abhängig. Doch auch er hat Rechte. Wenn der Untervermieter die Wohnung vorzeitig kündigt, obwohl er dem Untermieter eine längere Mietdauer zugesagt hat, ist er schadenersatzpflichtig. Für den Untermieter ist es deshalb wichtig, den vereinbarten Termin im Vertrag anführen zu lassen. Auch wenn die Miete deutlich über dem Hauptmietzins liegt, kann der Anspruch auf eine Senkung geltend gemacht werden.

Dem Untermieter kündigen – Gibt es eine Kündigungsfrist?

Auch ohne Kündigungsgründe anführen zu müssen ist es das Recht des Untervermieters, dem Untermieter zu kündigen. Im Vergleich zu einem Vermieter hat er damit einen großen Vorteil. Doch auch der eigentliche Mieter muss sich an die Kündigungsfrist des Vermieters halten, die drei Monate dauert. Es ist eine Frage der Fairness, den Untervermieter früh genug darüber zu informieren. Außerdem kann er als Nachmieter empfohlen werden, auch wenn der Vermieter nicht dazu verpflichtet ist, den Vorschlag zu akzeptieren.

Den Mitbewohner rausekeln – Was tun?

Wenn ein Mitbewohner nicht Hauptmieter ist, muss er gar nicht erst rausgeekelt werden, sondern ihm kann ohne Nennung von Gründen gekündigt werden. Schwieriger wird es, wenn mehre Hauptmieter gemeldet sind. Dann ist die Zustimmung aller Bewohner notwendig und die gesetzliche Kündigungsfrist muss eingehalten werden.

Den Untermieter anmelden

Ein Untermieter ist meldepflichtig, sobald er die Wohnadresse ändert. Das Ummelden gehört aber nicht zu den Aufgaben des Hauptmieters, sondern muss vom Untermieter selbst erledigt werden. Als Frist gelten drei Tage nach dem Umzug.

Untermieter oder Mitbewohner in Wien gesucht

Vor allem in den großen Ballungsräumen ist es recht einfach, einen Untermieter oder Mitbewohner zu finden. Studentenwohnungen gibt es zuhauf, und auch ältere Menschen teilen sich immer häufiger eine Wohnung, da sie sich sonst die Miete nicht leisten können. Im Internet, auf dem Schwarzen Brett an der Uni oder auch im Immobilien-Teil der Zeitungen gibt es zahlreiche Angebote, die heiß begehrt sind.

 

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