Zweck und Inhalt der Mieterselbstauskunft
In Zeiten wie diesen, in denen Wohnraum heiß begehrt ist, will jeder potentielle Mieter einen besonders guten Eindruck machen und sich von den anderen Bewerbern abheben. Eine Möglichkeit dazu ist, unaufgefordert eine Mieterselbstauskunft vorzulegen. Auch Vermieter sollten nicht darauf verzichten, diese einzufordern. Hier erfährst du, welche Dokumente enthalten sein sollten, welche Fragen in der Selbstauskunft gestellt werden dürfen und welche nicht zulässig sind.
Die Mieterselbstauskunft als Grundlage für den Mietvertrag
Vermieter fordern eine Selbstauskunft ein, um sich abzusichern. Neben den Personalien ist für den Vermieter vor allem die Zahlungsfähigkeit des Mieters von Interesse. Indem der Nachweis eines geregelten Einkommens eingebracht wurde und bewiesen wurde, dass woanders keine unbezahlten Mietschulden vorhanden sind, kann sich der zukünftige Mieter das Vertrauen des Vermieters sichern.
Diese Dokumente sind zulässig
Wohnungen sind knapp, die Mieten hoch – der Markt ist eindeutig auf Seiten der Vermieter. Diese prüfen ihre Mieter gern auf Herz und Nieren, bevor sie sich entscheiden.
Vermieter suchen sich ihre Mieter heutzutage sehr genau aus und nicht immer entscheidet ausschließlich der "gute Eindruck" ob man eine Wohnung bekommt oder nicht. Immer mehr Vermieter gehen nach dem Grundsatz "Vertrauen ist gut, Kontrolle besser" vor und verlangen von potenziellen Mietern vor der Unterzeichnung des Mietvertrages eine Reihe von Dokumenten. Als potentieller Mieter kannst du damit rechnen, nach den folgenden Formularen und der Selbstauskunft gefragt zu werden.
Nach diesen Dokumenten fragen Vermieter
- Offizieller Lichtbildausweis: Fast immer möchte ein Vermieter feststellen, dass die Person, die den Mietvertrag unterzeichnet, auch tatsächlich die Person ist, die sie vorgibt, zu sein. In vielen Fällen werfen Vermieter bei der Vertragsunterzeichnung einen Blick auf einen offiziellen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) des Mieters bzw. machen davon eine Kopie.
- Gehaltszettel/Arbeitsvertrag: Vermieter möchten sichergehen, dass sich Mieter die Wohnung auch leisten können. Der Arbeitsvertrag und der letzte Gehaltszettel können schnell und einfach Auskunft darüber geben. Gelegentlich wird auch eine aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers gefordert, dass das Beschäftigungsverhältnis weiterhin bestehend ist.
- Strafregisterbescheinigung (Leumundszeugnis): Sehr vorsichtige Vermieter verlangen von ihren Mietern eine Strafregisterbescheinigung (früher Leumundszeugnis bzw. Führungszeugnis) um zu erkennen, ob der Mieter in den vergangenen Jahren Straftaten begangen hat. Eine Strafregisterbescheinigung gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass keine Verurteilungen vorliegen. Eine Strafregisterbescheinigung kann nur von der betreffenden Person selbst beantragt werden.
- Auskunft über die Zahlungsfähigkeit/Bonitätsauskunft: Immer mehr Vermieter wollen über die Zahlungsmoral und die Zahlungsfähigkeit ihrer Mieter Bescheid wissen. Gläubigerschutzverbände und Kreditauskunftsunternehmen wie etwa KSV1870 oder der Alpenländische Kreditorenverband überprüfen die Zahlungsfähigkeit von Personen oder Unternehmen. Mahnungen, die über Inkassobüros erfolgten, aber auch Klagen wegen Nicht-Zahlung werden an Kunden mit berechtigtem Interesse weitergegeben.
So schützen sich Eigentümer vor Mietnomaden
Vermieter verlangen immer öfter einen Bonitätsnachweis des Mieters. Das heißt, der künftige Mieter wendet sich an ein Unternehmen, das sich mit Bonitätsauskünften befasst – etwa den KSV1870 – und holt eine Auskunft über sich selbst ein. Entsprechend dem Datenschutzgesetz müssen Kreditauskunftsunternehmen Daten über Personen löschen, wenn diese nicht mehr aktuell sind. Für Mieter, die sich nicht sicher sind ob über sie Daten gespeichert wurden, empfiehlt es sich, von vornherein eine Selbstauskunft einzuholen. Entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes haben alle Betroffenen das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten. Diese Auskünfte sind laut Gesetz vielfach kostenlos. Nähere Informationen dazu findet man bei der Österreichischen Datenschutzkommission.
Wie ist die Auskunftsplicht des Mieters laut Mietrechtsgesetz geregelt?
Ein Vermieter kann zwar Formulare zur Selbstauskunft anfordern, der Mieter ist aber nur verpflichtet, Personalausweis oder Pass vorzulegen. Er kann die Bekanntgabe weiterer persönlicher Daten verweigern. Das hat allerdings für den Mieter den Nachteil, dass umgekehrt seine Chancen auf eine Mietwohnung sinken können. Viele Vermieter machen die Selbstauskunft zum Auswahlkriterium. Weigert sich der Mietinteressent dagegen, kann er ohne weitere Gründe abgelehnt werden. Solange es noch keinen Mietvertrag gibt, kann der Vermieter die Auswahl des Mieters anhand persönlicher Kriterien treffen und muss niemandem Rechenschafft abgeben.
Welche Fragen können in der Mietauskunft beantwortet werden?
Grundsätzlich gilt, dass Vermieter bzw. Hausverwaltungen alle Informationen über die Zahlungsfähigkeit eines Mieters für die eigenen Zwecke verwenden dürfen - unabhängig davon, ob sie selbst gesammelt wurden oder von externen Unternehmen zugekauft worden sind. Andererseits brauchen sich Mieter keine Fragen zu persönlichen Lebensumständen gefallen lassen, wobei hier einige Fragen in Grauzonen liegen. Der Vermieter darf z.B. nach den Einkommensverhältnissen, dem Familienstand, Haustieren oder auch nach einer Einkommenspfändung fragen. Unzulässig sind hingegen Fragen zum alten Vermieterverhältnis und zur Familienplanung, zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, zu Hobbys, Krankheiten, Vorstrafen usw.
Wer bei unzulässigen Fragen unrichtige Angaben macht, hat keine Konsequenzen zu fürchten, es besteht keine Aufklärungspflicht. Mietinteressenten können das Beantworten solcher Fragen oder auch die Selbstauskunft verweigern, allerdings sinken damit die Chancen auf einen Mietvertrag.
Darf ein Makler die Vorlage einer Mieterselbstauskunft verlangen?
Bei der Erstbesichtigung ist es nicht üblich, dass der Immobilienmakler eine Mieterselbstauskunft von den Mietinteressenten voraussetzt. Es ist erst ein erstes Herantasten und der Mieter hat noch keinen konkreten Mietwunsch ausgesprochen. Erst wenn der Vertragsabschluss näher rückt, kann das Selbstauskunft-Formular eingefordert werden. Wer beim Besichtigungstermin ungefragt eine Mietauskunft mitbringt, sammelt Punkte, der Usus ist das allerdings nicht.
Warum das Formular zur Mieterselbstauskunft so wichtig ist
Wer eine Mieterselbstauskunft vorlegen möchte, sollte dazu ein standardisiertes Formular verwenden. Der Vermieter hat damit die Sicherheit, nur erlaubte, ordnungsgemäße Fragen zu stellen und der Mieter macht durch das ordentliche Ausfüllen einen guten ersten Eindruck.
Formulare können kostenlos im Internet heruntergeladen werden. Sie sind jedoch keine amtlichen Dokumente, d.h. unrichtige Angaben haben keine juristischen Folgen für den Mieter, auch wenn er die Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt hat.
Eine Ausnahme bilden jedoch eventuell offene Mietschulden. Hat der Mieter diese verschwiegen, kann der Vermieter wegen des Tatbestands der arglistigen Täuschung klagen und das Mietverhältnis fristlos kündigen. Für viele Vermieter ist deshalb die Auskunft vom österreichischen Kreditschutzverband (KSV) eine Grundvoraussetzung für die Vertragsunterzeichnung.
Nicht nur viele Vermieter verlangen von Mietern eine Selbstauskunft. Banken verschaffen sich so vor Abschluss eines Darlehensvertrags ebenfalls einen Überblick über die Finanzlage des potentiellen Darlehensnehmers. Kunden sollten damit rechnen, eine vollständig und sorgfältig ausgefüllte Selbstauskunft für ihren Kredit-Vertrag einzureichen. Im Rahmen der Bonitätsprüfung kann die Selbstauskunft der Bank Aufschluss geben, ob der Kunde über genügend Einkommen und Kapital verfügt, um die Kredit- oder Darlehenssumme zurückzuzahlen.
Darf der Vermieter nachträglich eine Selbstauskunft verlangen?
Der Vermieter kann zwar Fragen zu Nettoeinkommen, Familienstand usw. stellen, der Mieter ist aber nicht zur Beantwortung verpflichtet. Im Mietrecht gibt es keine entsprechende Verordnung. Weigert sich der Mieter, eine Auskunft zu geben, ist das kein gültiger Grund für eine Kündigung. Wer sich über die Zahlungsfähigkeit oder die Lebensumstände seines Mieters informieren möchte, muss dies vor Vertragsunterzeichnung tun. Am besten wird frühzeitig nach dem Formular gefragt, um nicht unnötig viel Arbeit zu investieren, falls der Interessent ablehnt, es aber eine Bedingung für das Vermieten ist. Allgemein ist zu empfehlen, bereits beim Inserieren darauf hinzuweisen, dass der Vertragspartner eine Auskunft geben muss, damit sich Interessenten, die sich dagegen weigern, von vornherein ausgeschlossen werden können.