Wann muss der Mieter streichen?
Ein sehr häufiger Streitpunkt nach einem Auszug ist der Zustand, in welchem der Mieter die Wohnung hinterlässt. Insbesondere in Bezug auf das Ausmalen der Wohnung scheiden sich oft die Geister. Wann gilt eine Wand als verschmutzt? Bis zu welchem Zustand handelt es sich um eine übliche Abnutzung durch das Wohnen?
Müssen Mieter, die ausziehen, die ganze Wohnung neu streichen?
Ob die Wohnung ausgemalt werden muss oder nicht, hängt von den Vereinbarungen laut Mietvertrag ab. Gibt es darin keine vertragliche Regelung zur Ausmalverpflichtung, muss der Mieter dies auch nicht tun. Eine Ausnahme ist jedoch, wenn die Abnutzung der Wände über das übliche Maß hinausgeht. Das trifft zum Beispiel dann zu, wenn Brandflecken an den Wänden sind oder sich ein Kind mit Malereien darauf verewigt hat.
Welche Regelungen gelten beim Auszug aus einer Mietwohnung?
Wenn keine Ausmalverpflichtung vereinbart wurde, muss die Wohnung besenrein in dem Zustand übergeben werden, in dem sie übernommen wurde. Sie ist von allen nicht-mitvermieteten Gegenständen zu befreien und sauber zu hinterlassen. Übliche Abnutzungen durch das Wohnen, wie etwa eine abgenutzte Einbauküche oder vergilbte Tapeten sowie vereinzelte Löcher aufgrund von entfernten Bildern sind nicht vom Mieter instand zu setzen.
Wann reicht das Ausmalen einzelner Räume aus?
Sofern es eine entsprechende Klausel im Vertrag gibt, betrifft die Pflicht des Ausmalens die gesamte Wohnung. Dementsprechend reicht es nicht aus, nur die verschmutzten oder beschädigten Wände zu übermalen, sofern sich nicht der Vermieter in einem gemeinsamen Gespräch damit einverstanden erklärt. Hier sollten jedoch unbedingt Zeugen anwesend sein oder eine Unterschrift als Bestätigung eingeholt werden.
Wann muss trotz Vereinbarung nicht ausgemalt werden?
Die Klausel, die das Ausmalen beim Auszug vorschreibt, stellt in der Praxis häufig ein Problem dar. Wurde der Vertrag vom Vermieter ohne Zutun des Mieters aufgesetzt und übernimmt er nicht die Kosten, die dem Mieter durch das Ausmalen entstehen, ist laut Oberstem Gerichtshof die Vereinbarung ungültig. Wurde der Vertrag jedoch gemeinsam aufgesetzt und haben sich Mieter und Vermieter darüber geeinigt, kann das Streichen der Wohnung vorgeschrieben werden. Wie die Sachlage genau aussieht, ist durch Schlupflöcher in den Verträgen ein häufiges Thema bei den Schlichtungsstellen.
Was ist beim Ausmalen der Mietwohnung zu beachten?
Wurde die ursprüngliche Farbe der Wohnung geändert, muss dies nicht unbedingt rückgängig gemacht werden. Wenn es sich um Unterschiede in leichten Nuancen handelt, wie etwa statt Weiß ein Eierschale-Farbton, darf die Wand so bleiben. Starke Farbtöne müssen übermalt werden, auch wenn sie eigentlich noch in einem guten Zustand sind. Auch Wandtattoos sind ohne Rückstände zu entfernen.
So schützen sich Mieter bei Änderungen durch den Vormieter
Wer eine Wohnung direkt vom Vormieter übernimmt, muss sich vor Vertragsunterzeichnung unbedingt darüber informieren, in welchem Zustand dieser damals die Wohnung gemietet hat. Der neue Mieter ist bei seinem Auszug dazu verpflichtet, die Mietwohnung wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Das kann etwa bedeuten, dass die Tapeten oder Fliesen vom Vormieter zu entfernen sind. Wer sich vor diesen Arbeiten und Kosten schützen möchte, sollte mit dem Vermieter entweder vor Einzug die Herstellung des Originalzustandes vereinbaren oder sich die Bestätigung einholen, dass die Maßnahmen des Vormieters bleiben dürfen.
Wann darf der Mieter die Wohnung selbst ausmalen?
Grundsätzlich steht es dem Mieter frei, die Wohnung selbst auszumalen. Entstehen durch das Streichen Schäden oder muss vom Profi nachgearbeitet werden, kann der Vermieter bezüglich der Kosten aber wieder auf den Mieter zurückkommen.
Wie können Mieter die ordnungsgemäße Übergabe beweisen?
Zu einem Mietvertrag sollte immer ein Wohnungsübergabeprotokoll gehören. Darin werden alle vorhandenen Mängel sowie der allgemeine Zustand der Wohnung schriftlich festgehalten und mit der Unterschrift von Vermieter und Mieter bestätigt. Auch der Zustand der Wände sollte darin dokumentiert werden. Es empfiehlt sich auch, dem Dokument Beweisfotos beizulegen.
Darf der Vermieter die Kaution zum Ausmalen der Mietwohnung einbehalten?
Die Kaution dient als Sicherstellung für Schäden, die der Mieter über die übliche Abnutzung hinaus verursacht hat, und für Mietrückstände bei Auszug. Das bedeutet, dass der Vermieter die Kaution nicht behalten darf, um das Ausmalen der Mietwohnung damit zu finanzieren. Auch hier gibt es aber wieder eine Grauzone. So können übermäßig viele Flecken oder Bohrlöcher in den Wänden als Beschädigung gelten, für die der ehemalige Mieter zu zahlen hat.