Definition und Besonderheiten
Ganz allgemein beziehen sich Abschlagszahlungen oder Ablösen auf eine einmalige Zahlung, zumeist zu Beginn eines Mietverhältnisses. Die Leistungen, für die der Mieter finanziell belangt werden kann, sind dabei vielfältig.
Was ist eine „schwarze Ablöse“?
Hierbei handelt es sich um Geldforderungen seitens des Vermieters oder der Verwaltung, damit ein Mietverhältnis überhaupt zustande kommt. Diese Praxis ist nach geltendem Mietrechtsgesetz in Österreich illegal.
So funktioniert eine Abschlagszahlung für Kündigungsverzicht
Grundsätzlich ist es möglich, durch eine einmalige Zahlung bestimmte Kündigungsgründe nicht in den Mietvertrag aufzunehmen, sofern der Vermieter einverstanden ist. Hierzu gehört zum Beispiel die Kündigung wegen Untervermietung. Da ein solcher Verzicht den Vermieter aber deutlich in seiner Handlungsfreiheit und der Verfügung über sein Eigentum einschränkt, sind die geforderten Zahlungen hier in der Regel sehr hoch. 180 Monatsmieten gelten in diesem Fall als legitim.
Welche Zahlungen sind für Investitionen des Mieters üblich?
Falls der Mieter in den letzten 20 Jahren eine Investition getätigt hat, die zu einer deutlichen Verbesserung der Wohnsituation beiträgt und über die aktuelle Vertragsdauer hinaus nützlich ist, kann er einen Teil der Kosten vom Vermieter zurückverlangen. Beispiele hierfür wären der Aufbau einer Heizung, Verlegung von Steckdosen und Leitungen oder die Errichtung einer Heiztherme. Kleinere Renovierungsarbeiten oder Veränderungen zugunsten des persönlichen Geschmacksempfindens sind nicht abschlagsfähig.
Für verschiedene bauliche Maßnahmen sind unterschiedliche Abschreibungssätze festgelegt. Diese bewegen sich zwischen 5 und 10 Prozent im Jahr. Sollte sich der Vermieter weigern, die Abschlagszahlung zu leisten, kann sie über das Gericht oder die Schlichtungsstelle eingefordert werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass dem Vermieter zuvor ein Nachmieter vorgeschlagen wurde, der bereit wäre, die Ablöse zu zahlen.
Abschlagszahlungen zwischen Vor- und Nachmietern
Die beschriebenen baulichen Verbesserungen vonseiten des Mieters können auch zu Teilen auf den Nachmieter umgelegt werden. Auf freiwilliger Basis ist es natürlich auch möglich, einzelne Möbelstücke vom Vormieter zu übernehmen. Unverhältnismäßig hohe Ablösesummen sind allerdings unzulässig.