Wenn der blaue Dunst für schlechte Luft sorgt

Das Rauchen ist in Österreich in öffentlichen Gebäuden seit 2018 verboten, ein Rauchverbot in privatem Wohnraum gibt es aber nicht. In Mietwohnungen und bei nicht-rauchenden Nachbarn kann das ein Problem werden.

Kann der Vermieter dem Mieter das Rauchen verbieten?

Ein Vermieter kann einem Mieter das Rauchen in den eigenen vier Wänden nicht verbieten. Diesbezügliche Klauseln sind in der Hausordnung oder im Mietvertrag nicht zulässig. Sind sie dennoch vorhanden, sind sie im Streitfall nicht gültig. Der Vermieter kann dem Mieter also nicht kündigen, weil er raucht. Hier greift der starke Mieterschutz.

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Wann ist ein Rauchverbot möglich?

Wenn es sich um öffentlich zugängliche Plätze handelt, wie Hausgänge, Garagen und Aufzüge, ist ein Rauchverbot vonseiten des Vermieters grundsätzlich möglich. Ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Verbot kann zum Kündigungsgrund werden, wenn die anderen Mieter dadurch nachweislich beeinträchtigt werden.
 

Wann gilt das Rauchen als Belästigung?

Was aber, wenn der Zigarettenrauch aus der eigenen Wohnung in das Treppenhaus zieht? Bei dieser Frage ist die rechtliche Lage unklar. Solange der Hausfrieden nicht gestört ist, stellt der Qualm noch kein Problem dar. Doch immer öfter fühlen sich Nachbarn durch Rauch im Gebäude belästigt und ziehen vor Gericht.
 

Ist das Rauchen auf dem Balkon erlaubt?

Da der Balkon zur Wohnung gehört, spricht auch hier erst einmal nichts gegen das Rauchen. Doch oftmals zieht der Rauch durch geöffnete Fenster in die Wohnungen der Nachbarn. Das stört - vor allem Nichtraucher. Ein österreichisches Gericht hat erstmals im Januar 2015 einem Mieter das Rauchen in der eigenen Wohnung verboten, nachdem er nachts auf seiner Loggia geraucht hatte. Ein Anwohner fühlte sich gestört und klagte, das Gericht gab ihm Recht. Allerdings war dieser Raucher aus Wien schon in der Vergangenheit mit anderen Nachbarn wegen seines Zigarettenkonsums aneinander geraten.
 

Was tun, wenn sich der Nichtraucher als Raucher herausstellt?

Häufig fragen Vermieter bei der ersten Wohnungsbesichtigung nach, ob der potentielle Mieter Raucher ist. Tatsächlich ist eine solche Frage aber nicht erlaubt, da sie in die Privatsphäre des Mieters eingreift. Der Mieter ist nicht zu einer wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Gibt er sich als Nichtraucher aus und raucht er nach Unterzeichnung des Mietvertrages dennoch in der Wohnung, ist das kein Kündigungsgrund.
 

Kann einem Untermieter das Rauchen verboten werden?

Für Untermieter gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für Hauptmieter. Das bedeutet, dass ihnen das Rauchen in der Wohnung nicht verboten werden kann. Allerdings kann der Hauptmieter dem Untermieter in solchen Fällen leichter kündigen, da er Eigenbedarf anmelden oder eine Beeinträchtigung seiner Wohnqualität als Grund anführen kann.

 

Wie können Raucher das Verständnis bei den Nachbarn steigern?

Wer raucht, sollte sich rücksichtsvoll den anderen Mietern gegenüber verhalten. Das bedeutet, dass das Rauchen auf dem Balkon möglichst vermieden werden sollte, wenn der Nachbar gerade ebenfalls auf seinem Balkon ist. Zumindest ist es ratsam, darauf zu achten, dass der Rauch richtig abzieht. Das ist ganz einfach möglich, indem ein Ventilator für die Zeit des Rauchens eingeschaltet wird, der den Rauch geradewegs über den Balkon hinausbläst. Auch die direkte Frage, ob das Rauchen stört, kann hilfreich sein.

In keinem Fall sollte der Zigarettenstummel über das Balkongeländer geworfen oder auf dem Grundstück fallen gelassen werden. Im schlimmsten Fall kann es hier zu einer Schadenersatzklage kommen, und der Mieter hat die Gerichtskosten sowie die Entsorgungskosten zu tragen.
 

Wann kann der Vermieter die Kaution einbehalten?

Auch wenn das Rauchen toleriert wird, kann es bei einem Auszug im Nachhinein zu Streitigkeiten führen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Vermieter die Kaution einbehält. Bei starken Rauchern kann das Vergilben der Wände und der Rauchgeruch in der Wohnung als über die übliche Abnutzung durch das Wohnen hinausgehende Beanspruchung ausgelegt werden. Der Vermieter kann die Kaution zum Beispiel aufgrund von Brandflecken einbehalten. Allerdings ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt, wann genau eine übermäßige Beanspruchung des Mietobjektes tatsächlich vorliegt. Auch deshalb ist das Einbehalten der Kaution ein häufiges Thema bei den Schlichtungsstellen.

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