Was gilt es zu beachten?
Eine Mahnung für den Mieter wird immer dann notwendig, wenn dieser den Mietzins gar nicht oder nicht pünktlich zahlt. Auch bei massiven und regelmäßigen Verstößen gegen die Hausordnung seitens des Mieters kann eine Mahnung vom Vermieter erfolgen. Was bei einer Mahnung das Mietrecht vorsieht und auf was Vermieter bei säumigen oder extrem verhaltensauffälligen Mietern achten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Warum eine Mahnung an den Mieter nicht immer notwendig ist
Es kommt immer wieder vor, dass Mieter den Mietzins nicht pünktlich zahlen oder die Zahlung des Mietzinses komplett ausbleibt. Dahinter steckt nicht immer eine böse Absicht des Mieters. Manchmal führen finanzielle Engpässe des Mieters dazu, dass der Mietzins entweder überhaupt nicht oder nicht pünktlich auf dem Konto des Vermieters landet.
Als erste Maßnahme sollte der Vermieter ein Gespräch mit dem säumigen Mieter suchen und die Ursachen für den Zahlungsverzug ergründen. In den meisten Fällen klärt sich der Zahlungsverzug schnell auf. In der Folge kann der Vermieter mit dem Mieter eine gemeinsame Lösung für das Zahlungsproblem finden, zum Beispiel eine Ratenzahlung.
Gut zu wissen: Häufig werden in Mietangelegenheiten die Begriffe „Mahnung“ sowie „Abmahnung“ verwendet. Beide meinen aber in der Regel dasselbe, nämlich die Aufforderung seitens des Vermieters an den Mieter, einer bestimmten Verpflichtung nachzukommen. |
Ab wann sollte man einen Mieter mahnen?
Wenn der Mieter häufiger seinen Mietzins nicht pünktlich zahlt oder schon mehrere Mietzinszahlungen ausgeblieben sind, sollten Sie als Vermieter schnell handeln. Auch wenn der Mieter die Regeln der Hausordnung immer wieder missachtet und infolgedessen der Haussegen im Mietobjekt schief hängt, sollte der Vermieter eilig durchgreifen.
Im Falle eines Mietzinsrückstandes erhält eine Mahnung im Mietrecht ein besonderes Gewicht: Ist nämlich eine Mahnung vom Vermieter erfolgt, der angemahnte Mietzinsrückstand aber nach mindestens acht Tagen immer noch nicht vom Mieter beglichen, besteht ein wichtiger Grund der Kündigung des Mietvertrages seitens des Vermieters (§ 30 Abs. 1 MRG).
Ist für die Mahnung eines Mieters ein bestimmtes Muster nötig?
Für die Mahnung eines Mieters wird kein spezielles Muster benötigt. Dennoch kann eine Mustervorlage bei einem Mahnungsschreiben behilflich sein. Was bei einer Mahnung für den Mieter nicht fehlen darf, sind folgende Elemente:
- Name und Adresse des Vermieters/der Vermieter
- Name und Adresse des Mieters/der Mieter
- Präzise Beschreibung der Gründe für die Mahnung
- Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung (bei Zahlungsverzug) oder
- Aufforderung zur Beachtung der Hausordnung (bei Missachtung der Hausordnung)
- Nennung von drohenden Konsequenzen bei Nichterfüllung
Tipp: Wenn Sie den Mieter mahnen, sollten Sie als Vermieter das Mahnungsschreiben als eingeschriebenen Brief versenden. So lässt sich nachweisbar sicherstellen, dass der Mieter die Mahnung entgegengenommen hat. |
Was tun, wenn Mahnung keine Besserung mit sich bringt?
Wenn die Mahnung vom Vermieter keine Wirkung beim Mieter zeigt, stehen dem Vermieter weitere Maßnahmen zur Verfügung. Im Falle von offenen Mietzinszahlungen können Sie eine sogenannte Mahnklage beim Gericht einreichen. Auf der Homepage des österreichischen Justizministeriums steht für diese Zwecke ein entsprechendes Formular zum Download bereit. Auch eine elektronische Eingabe ist möglich.
Der säumige Mieter hat dann eine Frist von vier Wochen, in der er Einspruch gegen den Zahlungsbefehl, der sich aus der Mahnklage ergibt, erheben kann. Tut der betroffene Mieter dies nicht, ist der Zahlungsbefehl sowohl rechtskräftig als auch vollstreckbar. Dieser sogenannte Exekutionstitel besitzt eine 30-jährige Gültigkeit, in der der Vermieter die offenen Mietzinszahlungen eintreiben darf. Bringt der Vermieter jedoch innerhalb von drei Jahren keine Mahnklage ein, verjährt die Forderung.
Zu beachten: Beträgt der Streitwert mehr als 5.000 Euro, besteht Anwaltszwang. Darunterliegende Streitwertbeträge können über die Mahnklage seitens des Gläubigers direkt beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht werden. |