Haustiere in Mietwohnungen: Was ist erlaubt?
Für viele Menschen ist ein Leben ohne Haustier undenkbar. Nicht umsonst zählen Hunde und Katzen zu den besten Freunden des Menschen. Bis vor wenigen Jahren war es Vermietern noch möglich, die Haltung von sämtlichen Haustieren in einer vermieteten Wohnung prinzipiell zu verbieten. Wann der Vermieter trotzdem die Haltung von Haustieren in der Mietwohnung verbieten kann und worauf Mieter bei der Haustierhaltung besonders achten müssen, erfahren Sie hier.
Wann darf ein Vermieter Haustiere verbieten?
Grundsätzlich gibt es kein generelles Haustierverbot mehr. Der Oberste Gerichtshof hat in einem Urteil vom 22. Dezember 2010 dieses prinzipielle Verbot aufgehoben. Das heißt also, dass Sie beispielsweise einen Hamster oder ein Kaninchen halten dürfen. Es besteht überdies auch keine Meldepflicht an den Vermieter.
Doch es gibt Fälle, in denen es dem Vermieter gestattet ist, Verbote auszusprechen und durchzusetzen oder sogar das Mietverhältnis zu kündigen. Haustiere, die Lärm verursachen oder in der Lage sind, die Mietwohnung erheblich zu beschädigen, können vom Vermieter verboten werden. Laut bellende Hunde oder Katzen, die beispielsweise Türrahmen als Kratzbäume nutzen, können unter so ein Verbot fallen.
Grundsätzlich gilt: Leidet die Wohnqualität der Nachbarn unter der Haustierhaltung eines Mieters, kann der Vermieter die Haltung verbieten! |
Muss ich den Vermieter über Haustierhaltung informieren?
Eine Meldepflicht besteht nur dann, wenn dies aus dem Mietvertrag hervorgeht. Ist also kein Haltungsverbot im Mietvertrag festgehalten, müssen Sie auch beim Vermieter nicht angeben, dass Sie sich ein Haustier anschaffen. Für ein besseres Verhältnis zum Vermieter sollten Sie aber zumindest einmal erwähnt haben, dass Sie Haustiere halten.
Manchmal sind in Mietverträgen aber auch sogenannte Erlaubnisklauseln enthalten. Falls sich der Mieter ein Haustier anschaffen möchte, muss er den Vermieter nicht nur darüber informieren, sondern überdies eine Erlaubnis bei ihm einholen.
Kann mir der Vermieter wegen Haustierhaltung kündigen?
Wenn im Mietvertrag ein Haustierverbot vermerkt ist, der Mieter aber trotzdem einen Hund in der Mietwohnung hält, besteht für den Vermieter ein hinreichender Kündigungsgrund. Bei Kleintieren wie Mäuse, Kaninchen oder Hamstern findet ein solches Verbot keine Anwendung. Demzufolge kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, wenn der Mieter Kleintiere in der Wohnung hält.
Selbst wenn im Mietvertrag kein Haustierverbot enthalten ist, kann der Vermieter dem Mieter kündigen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn durch Lärmbelästigung – stundenlanges Hundegebell zum Beispiel – die Wohnqualität der anderen Bewohner erheblich leidet. Eine Kündigung aufgrund von Geruchsbelästigung hingegen ist nicht zulässig. Besonders an Regentagen kann der Geruch von Hunden teilweise sehr stark sein. Falls Sie so einen Nachbarshund haben sollten, können Sie nicht damit rechnen, dass dem zugehörigen Mieter deswegen gekündigt werden kann.
Achtung: Auch dann, wenn zu viele Tiere in der Mietwohnung gehalten werden, kann der Vermieter kündigen. Darüber hinaus greift hier das Tierschutzgesetz, falls keine artgerechte Tierhaltung gegeben ist. |
Erhöhter Mietzins wegen Haustierhaltung?
Grundsätzlich ist es dem Vermieter nicht gestattet, nur wegen eines Haustieres einen höheren Mietzins zu verlangen beziehungsweise eine Erhöhung des Mietzinses vorzunehmen. Viel eher behalten Vermieter die Kaution ein, falls durch die Haustierhaltung nachweislich ein Schaden entstanden ist, also beispielsweise Urinflecken oder Kratzspuren im Bodenbelag.
Was gilt für exotische oder giftige Tiere?
Gefährliche, exotische oder giftige Haustiere, wie beispielsweise Schlangen oder Spinnen, muss der Vermieter nicht dulden. Er darf die Haltung solcher Tiere also untersagen. Falls ein Mieter ohne Wissen des Vermieters exotische Haustiere hält, kann dies zur Kündigung des Mietverhältnisses führen! Darüber hinaus müssen Sie die Haltung gewisser exotischer Tiere, etwa diverser Reptilien oder Wildtierarten von Vögeln, bei der Behörde bzw. dem Veterinärdienst anmelden.