So sichern Sie sich ab
Winter - die Gehsteige sind verschneit und Glatteis sorgt für Abenteuer auf den Straßen. Die Frage ist: Wer haftet wenn etwas passiert? In den meisten Fällen sind es die Eigentümer einer Liegenschaft.
Eigentum verpflichtet - besonders bei Schnee und Glatteis. Laut Straßenverkehrsordnung haben Eigentümer die Gehsteige und Gehwehe entlang der Liegenschaft von Schnee zu säubern und bei Glatteis zu bestreuen. Dies gilt in einer Zeit von 6 Uhr früh bis 22 Uhr Abends. Betroffen davon sind auch Stiegenanlagen entlang der Liegenschaften. Die Verpflichtung zum Schneeräumen und Streuen gilt auch in Fußgängerzonen und Wohnstraßen.
Gefahr: Schnee und Eis auf Dächern
Die Eigentümer haben ebenfalls dafür zu sorgen, dass Schneewächten und Eisbildungen von den straßenseitigen Dächern entfernt werden. Dazu angebrachte Vorrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährden oder behindern. Die gefährdeten Straßenstellen sind abzuschranken oder sonst zu kennzeichnen.
Vorsicht, bei Unfällen kann Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. Die Halter eines Weges haben den Benützern durch den mangelhaften Zustand des Weges beigefügte Schäden zu ersetzen. Zur Schneeräumung beauftragte Unternehmen können diese Haftung übernehmen. Beim Fall einer Dachlawine haftet bei Schädigung der Besitzer des Gebäudes. Dabei kann sich der Besitzer nur dann von einer Haftung befreien, wenn er beweist, dass er alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat (Beweislastumkehr).
Beispiel
Innerhalb einer Liegenschaft befindet sich ein Weg, welcher den öffentlichen Gehweg mit dem Haus verbindet. Herr A, ein Versicherungsmakler, will den Handwerker B besuchen. Dieser nimmt gerade Reparaturen am Treppengeländer des Hauses des Eigentümers C vor. Der Versicherungsmakler begibt sich vom öffentlichen Weg auf den Privatweg und rutscht auf Eis aus. Haftet der Liegenschaftseigentümer C?
Der OGH tätigte folgende Überlegungen: Gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die Anrainer von öffentlichen Gehwegen zur Streuung dieser Wege verpflichtet. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen privaten Weg handelt, scheidet dieser Haftungstatbestand aus. Der Handwerker und der Hauseigentümer haben einen Dienstvertrag abgeschlossen. Vertragspartner haben gegenseitige Pflichten. Dazu gehören auch bestimmte Schutzpflichten. So hat der Hauseigentümer dafür Sorge zu tragen, dass der Gehweg innerhalb der Liegenschaft gestreut ist, damit der Handwerker nicht ausrutscht. Fraglich ist, ob dieser Schutz auch auf den Versicherungsmakler zutrifft, der den Handwerker besucht.
Der OGH hat dies eindeutig verneint, da Bekannte des Handwerkers nicht in diesen Schutzbereich fallen. Dies könnte allenfalls bei Angestellten des Handwerkers zutreffen. Deshalb trifft den Hauseigentümer auch hier keine Haftung.Die Wegehalterhaftung ist auch auf Privatwege anwendbar, sofern diese von jedem unter den gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. Der Halter des Weges haftet für den mangelhaften Zustand des Weges, wenn dieser die Folge von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist. Wurde der Weg jedoch widmungswidrig benutzt oder lag eine erkennbare Absperrung des Weges vor, fällt die Haftung aus. Im gegenständlichen Fall hat der OGH entschieden, dass ein innerhalb der Liegenschaft befindlicher Weg nicht für die allgemeine Nutzung bestimmt ist. Die Wegehalterhaftung kommt daher nicht zu tragen.
Allgemeinen Verkehrssicherungspflichten
Derjenige, der einen Verkehr eröffnet, hat im Rahmen des Zumutbaren die Verkehrsteilnehmer zu schützen. Diese Bestimmung ist zwar grundsätzlich auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, jedoch meint der OGH: "Die Frage des konkreten Umfanges der Verkehrssicherungspflichten hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, ob einem sorgfältigen Menschen erkennbar war, dass die Gefahr der Verletzung anderer besteht und ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahr auch zuzumuten sind."