Freundschaft hat Grenzen

Was tun, wenn sich ein Freund, dem man Unterschlupf in der eigenen Wohnung gewährt hat, weigert nach Aufforderung aus der Wohnung auszuziehen?

Ein Fallbeispiel: Frau K und Frau M sind seit vielen Jahren gute Freundinnen. In der Ehe von Frau M kriselt es bereits seit Längerem. Eines Tages erscheint Frau M vor der Wohnung von Frau K. Sie teilt ihr mit, dass sie ihren Gatten endgültig verlassen hat und ersucht Frau K, sie vorläufig in deren Wohnung aufzunehmen, bis sie eine passende Unterkunft gefunden hat. Frau K willigt selbstverstänlich ein. Frau M revanchiert sich, indem sie sich an der Haushaltsführung und an den Betriebskosten beteiligt.

Untermieter will nicht gehen

Die Monate verstreichen und Frau K bekommt das Gefühl, dass Frau M gar nicht mehr daran interessiert ist, sich eine eigene Wohnung zu suchen. Als Frau K das Thema anspricht, weicht ihr Frau M aus. Schließlich hat Frau K nach 3 Monaten genug und fordert Frau M auf, auszuziehen. Frau M ist empört. Sie hat nicht vor zu gehen.

Räumungsklage kann helfen

Was kann Frau K unternehmen? Wird die unentgeltliche Nutzung einer Wohnung bei jederzeitigem Widerruf vereinbart, liegt ein Prekarium (Bittleihe) vor. Wird das Prekarium widerrufen und weigert sich der ehemals Nutzungsberechtigte die Wohnung zu verlassen, kann der Prekariumsgeber gegen diesen mit einer Räumungsklage vorgehen.

Anerkennungszins ändert nichts

Im vorliegenden Fall hat Frau K das Prekarium mit der Aufforderung auszuziehen widerrufen. Daran ändert auch die Tatsache, dass sich Frau M an den Betriebskosten und der Haushaltsführung beteiligt hat, nichts. Sogar bei Bezahlung eines geringen Entgelts, dem so genannten Anerkennungszins, kann ein Prekarium vorliegen. Weigert sich Frau M die Wohnung zu verlassen, kann Frau K eine Räumungsklage einbringen.

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