Die gesetzliche Grundlage bei Gebäuden, die eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage haben, findet sich im Heizkostenabrechnungsgesetz. Es gilt sowohl für Mietwohnungen, als auch für Eigentumswohnungen.
Ab dem Ende jeder Abrechnungsperiode (sie umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten) hat der Vermieter bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft sechs Monate Zeit, den Mietern bzw. Wohnungseigentümern eine Übersicht über die Abrechnung zuzusenden. Diese hat im Wesentlichen zu enthalten:
Gibt es keine schriftliche Vereinbarung, werden 65% der Energiekosten entsprechend dem Verbrauch der einzelnen Mieter bzw. Wohnungseigentümer aufgeteilt. Die restlichen 35% werden auf die beheizbare Nutzfläche aufgeteilt. Die sonstigen Kosten werden verbrauchsunabhängig auf die beheizbare Nutzfläche verteilt.
Ein Überschuss aus der Abrechnung ist binnen zwei Monaten zurückzuzahlen bzw. ein Fehlbetrag binnen zwei Monaten zu begleichen. Werden gegen die Abrechnung nicht binnen sechs Monaten schriftlich begründete Einwendungen erhoben, gilt die Abrechnung als genehmigt.
Tipp: Es zahlt sich jedenfalls aus, sich für die Überprüfung der Abrechnung Zeit zu nehmen. Vielleicht lässt sich der eine oder andere Betrag zurückfordern, mit dem man sich den Sommer versüßen kann.