Die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter nach dem Mietrechtsgesetz werden im Mietvertrag festgehalten. Doch nicht alles im Mietvertrag ist rechtens: Der Oberste Gerichtshof hat in den letzten Jahren viele Klauseln aufgehoben. Vermieter und Mieter sollten sich deshalb vorab informieren, welche Klauseln zulässig sind.
Prinzipiell überlässt der Vermieter dem Mieter die Wohnung für einen festgesetzten, monatlich zu entrichtenden Betrag. Daneben verpflichtet sich der Mieter aber zum Einhalten folgender Vereinbarungen:
Nicht nur Mieter, sondern auch Vermieter haben bestimmte Pflichten zu erfüllen. Sollte der Fall eintreten, dass ein Vermieter gegenüber dem Mieter seinen gesetzlichen Aufgaben nicht nachkommt, kann der Mieter sogar von der Mietzinszahlung teilweise befreit werden. Das sind laut Mietrecht die wichtigsten Vermieterpflichten:
Neben den gesetzlichen Pflichten haben Vermieter auch gewisse Rechte. Für Eigentümer, die Immobilien vermieten, ist es umso wichtiger, die eigenen Vermieterrechte zu kennen, da Mieter in Österreich in hohem Maße rechtlichen Schutz genießen. Hier sind die wichtigsten Vermieterrechte im Überblick:
Auch wenn Mieter in Österreich besonderen rechtlichen Schutz genießen, haben sie gegenüber dem Vermieter dennoch einige Pflichten einzuräumen. Das sind die wichtigsten Mieterpflichten im Überblick:
Neben den Vermieterrechten gibt es noch die Mieterrechte. Grundsätzlich sollten Mieter ihre Rechte kennen, um sich beispielsweise vor unrechtmäßigen Handlungen und Eingriffen des Vermieters schützen zu können. Folgende Mieterrechte solltest du daher kennen:
Einer der häufigsten Streitpunkte nach dem Auszug des Mieters ist das Ausmalen der Wohnung. Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 104/09a) ist dies selbst dann nicht notwendig, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag getroffen wurde, die Wohnung aber nicht über den Zustand der normalen Abnutzung hinaus abgewohnt wurde. Wenn die Farbe an der Wand stark abgenutzt ist oder die Wände ortsunüblich bemalt wurden, müssen Wohnungen in jedem Fall neu ausgemalt zurückgegeben werden. Dann bedarf es nicht einmal einer Klausel im Mietvertrag, die genau darauf hinweist.
Insbesondere in Bezug auf die Kündigungsgründe und die Instandhaltungskosten versuchen Vermieter oft, sich mit eigens formulierten Klauseln mehr Freiheiten als laut Mietrechtsgesetz üblich offenzuhalten. Bei Klauseln, die den Mietern unverständlich vorkommen, sollten Mieter exakt nachfragen und sich Hilfe bei der Mietervereinigung oder dem Konsumentenschutz holen.
Umgekehrt muss sich auch der Vermieter an einen Mietrechtsexperten wenden, denn auch wenn ein Anwalt den Vertrag formuliert hat, ist er nicht rechtskräftig, wenn er gegen das MRG verstößt. Im Zweifelsfall wird für den Mieter entschieden.
Insbesondere beim Kündigungsschutz kommt es darauf an, ob eine Immobilie in den
des MRG fällt. Beim Vollanwendungsbereich und Teilanwendungsbereich gibt es klare Regeln zu Kaution, Befristung, Kündigungsschutz und zum Mietrecht im Todesfall. Beim Vollanwendungsbereich wird außerdem eine Betriebskosten- und Mietzinsbegrenzung vorgeschrieben.
Am wenigsten Schutz haben Mieter, die in den Nichtanwendungsbereich fallen. Für sie gibt es keinen Kündigungsschutz und keine Befristungen und der Mietzins kann frei vereinbart werden. In den Nichtanwendungsbereich fallen Ein- und Zweifamilienhäuser, bei denen die Mietverträge vor 2002 abgeschlossen wurden, Dienstwohnungen, Ferienwohnungen, Mieten in Beherbergungsunternehmen oder Heimen, Zweitwohnungen mit einer Befristung von 6 Monaten und Wohnungen in karitativen Einrichtungen.
Zu beachten: Mieter sollten insbesondere darauf achten, in welchen Anwendungsbereich die Wohnung laut Mietvertrag fällt. |
Im streitigen Verfahren wird bei dem zuständigen Gericht eine Klage eingebracht (beispielsweise die Mietzinsklage). Im Außerstreitverfahren wird keine Klage eingebracht, sondern ein Antrag. In größeren Gemeinden sind so genannte Schlichtungsstellen eingerichtet. In diesem Fall sind für bestimmte außerstreitige Angelegenheiten – etwa bei der Rückforderung verbotener Ablösen – nicht die Gerichte, sondern zunächst die Schlichtungsstellen zuständig.
Gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle kann jede Partei binnen vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung das Bezirksgericht anrufen. Damit tritt die Entscheidung außer Kraft und es wird das gerichtliche Verfahren eingeleitet. § 37 MRG zählt die Angelegenheiten auf, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind: