Vor allem in den österreichischen Städten verfügen viele Wohnungen über Loggien. Sie schützen vor Wind, Wetter und den Blicken der Nachbarn. Bei der Miete können sie unter Umständen als Nutzfläche berücksichtigt werden.
Es handelt sich dabei um einen dem Wohnraum vorgelagerten Bereich, der zu einer Seite hin offen ist und über drei Wände sowie einen soliden Boden und eine massive Überdachung verfügt. Dieser ist dem Gebäude nicht wie ein Balkon angesetzt, sondern zumindest teilweise in das Gebäude eingelassen.
Loggien dürfen auch mit Verglasung nicht als Wohnfläche bewertet werden. Sie sind Nutzflächen und werden als solche in der Miete und bei Kaufpreisen berücksichtigt. Die Anzahl ihrer Quadratmeter fließt anteilig in die Verteilung der Betriebskosten ein. Damit unterscheiden sie sich von Balkonen und Terrassen, die nicht als Nutzfläche gelten.
Unabhängig davon können sie jedoch als besondere Ausstattung zu einem Preisaufschlag führen.
Um als Nutzfläche zu gelten, müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
Wenn der Raum nachträglich geschaffen werden soll, handelt es sich um einen Ausbau des Gebäudes, für den beim zuständigen Bauamt eine Baubewilligung beantragt werden muss.
Auch Verglasungen der Außenbereiche sind zu melden, hier ist in den meisten Bundesländern aber eine Bauanzeige ausreichend.
Soll eine Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus einen Vorbau oder eine Loggienverglasung bekommen, muss von der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Genehmigung eingeholt werden. Diese kann durch eine Abstimmung bei der Eigentümerversammlung erteilt werden.