Bei Mietwohnungen, die in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtgesetzes (MRG) fallen, ist der Preisspiegel ein Maßstab, an den sich der Vermieter halten muss. Die Miete darf zwar über dem Durchschnitt liegen, sie muss aber gerechtfertigt sein. Das ist etwa bei guten Lagen, neuen Immobilien oder dem Vorhandensein von Einrichtung der Fall. Hat der Mieter das Gefühl, dass die Miete laut Preisspiegel zu hoch bemessen ist, kann er sich an eine Schlichtungsstelle wenden und eine Senkung der Miete fordern. Ist die Beschwerde gerechtfertigt, ist der bis dahin gezahlte überhöhte Mietzins vom Vermieter zurückzuzahlen. Für Mietwohnungen, die in den Teil- oder Nichtanwendungsbereich des MRG fallen, hat der Preisspiegel keine Bedeutung. Die Mieten werden frei vereinbart.