Was Hausbauer beachten sollten
Vom österreichischen Nationalrat wurde in Folge der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie von 2012 das Energieeffizienzgesetz verabschiedet. Für Immobilienbesitzer bzw. die Bauplanung ist die Verpflichtung zu mehr Energieeffizienz verbindlich.
Welchen Sinn und Zweck hat das Bundes-Energieeffizienzgesetz?
Mit dem Gesetz möchte die Republik Österreich bis 2020 erreichen, die Energieeffizienz um 20 Prozent zu verbessern. Dazu wird insbesondere die Fernwärmeversorgung gefördert und eine effiziente Energieumwandlung und Energieübertragung mit möglichst wenig Energieverlust angestrebt, d.h. die Endenergieeffizienz soll verbessert werden.
Außerdem soll auch die Versorgung besser gesichert sein, der CO2-Ausstoß soll geringer werden, indem in öffentlichen Gebäuden der Energieverbrauch reduziert wird, den Endkunden ihr tatsächlicher Energieverbrauch mittels intelligenten Zählern vor Augen geführt wird usw. Auch auf wirtschaftlicher Ebene sind große Verbesserungen geplant, indem über 6.000 neue Jobs durch die Förderung der Energieeffizienz geschaffen werden. Damit kommt Österreich der Richtlinie 2012/27/EU nach, die ein Bestandteil des Energierechts der Europäischen Union ist. Alle Bundesdienststellen haben einen eigenen Energieexperten, der für das Energiemanagement zuständig ist.
Wer ist vom Energieeffizienzgesetz betroffen?
In erster Linie betrifft das Gesetz Energielieferanten, Unternehmen und Energiedienstleister. Aber auch Privathaushalte sind zu mehr Energieeffizienz verpflichtet, indem sie für die Immobilie spätestens bei einem Verkauf oder bei umfassenden Sanierungsmaßnahmen einen Energieausweis erstellen müssen. Auch für viele bauspezifische Kredite und Förderungen ist ein solcher Ausweis verpflichtend.
Wie wird die Energieeffizienz bei einer Immobilie ermittelt?
Jedes neue Haus in Österreich braucht einen Energieausweis, und zwar bereits vor der Fertigstellung bei Angebotslegung. Auch ältere Immobilien, die verkauft, vermietet oder verpachtet werden sollen, brauchen ein Energiepickerl. Wird die Effizienz im Falle eines Verkaufs nicht angegeben, kann eine Verwaltungsstrafe in Höhe von bis zu 1.450 € verhängt werden. Laut Energieeffizienzgesetz müssen dafür die durchschnittlichen Werte für den Energieverbrauch berechnet werden. Dafür werden z.B. folgende Angaben benötigt:
- spezifischer Heizwärmebedarf,
- Strombedarf,
- Gesamtenergieeffizienzfaktor,
- Warmwasserbedarf,
- Grundfläche,
- Kompaktheit,
- Klimaregion
- usw.
Anhand dieser Werte wird die Energiekennzahl eines Hauses berechnet. Sie gibt an, wie viel kWh/m² pro Jahr verbraucht werden. Anhand dieses Wertes wird das Haus kategorisiert und erhält einen Ausweis mit Beurteilungen zwischen A++ und G. Der beste Wert liegt bei 10 kWh/m², der schlechteste bei mehr als 250 kWh/m². A++ haben Passivhäuser und Niedrigenergiehäuser, die unteren Werte E-G treffen meist auf alte, unsanierte Gebäude zu.
Wenn es sich um eine noch zu bauende Immobilie handelt, wird der zu erwartende Energieverbrauch anhand einer vergleichbaren Immobilie ermittelt. Sollte der Hausbesitzer nach dem Einzug feststellen, dass die Energiewerte besser als vorausgesagt sind, lohnt es sich, einen neuen Ausweis ausstellen zu lassen. Bei zukünftigen Sanierungen oder dem Wiederverkauf der Immobilie können sich dadurch bessere Konditionen, z.B. Förderungen oder ein höherer Wert des Hauses, ergeben.
Inwiefern sind Privathaushalte von dem Gesetz betroffen?
Das Energieeffizienzgesetz gilt in erster Linie für Unternehmen, d.h. Privathaushalte sind nicht zur Umsetzung der Regelungen verpflichtet, da sie ohnehin nicht die Maximalwerte überschreiten. Jedoch müssen Eigentümer beim Wiederverkauf oder Neubau einer Immobilie einen Energieausweis erstellen lassen. Gemäß dem EEFFG wird die Immobilie je nach Energieeffizienz einer Energieklasse zugeteilt. Je besser die Zuteilung, umso bessere Preise können erzielt werden.
Wichtige Ergänzungen von der WKO zum Energieeffizienzgesetz
Die Energieeffizienz kann nicht von einer Privatperson ermittelt werden, sondern nur von einem staatlich zugelassenen Energieausweis-Austeller. Baumeister, Gas- und Sanitärtechniker, Ingenieurbüros, Heizungstechniker oder auch Architekten haben für gewöhnlich die Erlaubnis dazu. Im Zweifelsfall sollte sich der Immobilienbesitzer vor der Einschätzung aber eine entsprechende Berechtigung vorweisen lassen.
Was kostet das Ausstellen eines Energieausweises?
Im Energieeffizienzgesetz sind die Kosten für das Pickerl nicht geregelt. Sie sind somit Verhandlungssache gegenüber dem Aussteller. Für Wohnungen ist ca. 1 Euro je Quadratmeter möglich. Die Kosten für Häuser schwanken zwischen 100 und 1.000 €. Aktuell liegen die Kosten für eine Basisberechnung für einen Neubau im Schnitt bei 280 €, der detaillierte Ausweis für eine Sanierung startet bei 580 €. Der Energieausweis ist ab Ausstellung 10 Jahre gültig, danach müssen die Daten neu erfasst werden.
Welche Vorteile hat ein Energieausweis?
Grundsätzlich ist es ein großer Vorteil zu wissen, wo am meisten Energie verbraucht wird. Über 30 % werden für Raumwärme benötigt, in den privaten Haushalten Österreichs konnte dieser Wert innerhalb der letzten 20 Jahre aber um mehr als 20 % reduziert werden.
Wird dem Immobilienbesitzer eine positive Energiebilanz attestiert, kann sich das sehr günstig auf die Bauförderung auswirken. Viele Bundesländer, allen voran Niederösterreich und die Steiermark, fördern Bauten oder Sanierungsmaßnahmen, durch die niedrige Heizkosten und ein niedriger Verbrauch ermöglicht werden.
Für die Ausstellung des Energieausweises gibt es aktuell jedoch noch keine Förderung, sehr wohl jedoch für eine freiwillige Energiesparberatung.
Was muss in Bezug auf das Energieeffizienzgesetz außerdem beachtet werden?
Häuslbauer, die entlang der Grenzen der Bundesländer bauen, müssen berücksichtigen, dass der Ausweis österreichweit nicht einheitlich erstellt wird. Je nach Bundesland können unterschiedliche Vorschriften, Inhalte und Anforderungen geltend gemacht werden. Die Gesetzgebung obliegt nämlich den Ländern, auch wenn bundesweit einige gemeinsame Richtlinien ausgearbeitet wurden. Deshalb sollten sich Eigentümer an die zuständigen Energiesparverbände ihres Bundeslandes wenden.
Ein Audit als Richtlinie beim Energieeffizienzgesetz
Vor allem Unternehmen sind für die hohe CO2-Belastung in Österreich verantwortlich. Deshalb werden sie von der WK und vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bmwfw bei ihren Effizienzmaßnahmen besonders unterstützt. Dafür wurde extra die österreichische Monitoringstelle Energieeffizienz eingerichtet, an die sich Energielieferanten, Unternehmen und Energiedienstleister wenden können. Eine wichtige Orientierungshilfe ist das Energieaudit nach EN 16247-1, das einen Leitfaden zur Umsetzung der Mindestkriterien darstellt. Sie betreffen das Gebäude, die Arbeitsprozesse und den Transport. Ein Audit ist für Unternehmen Pflicht.
Welche Strafen drohen, wenn das Gesetz nicht eingehalten wird?
Der Energieausweis für Immobilien ist Pflicht. Er muss spätestens bei der Vertragserklärung vorgelegt werden. Ist dies nicht der Fall, können bis zu € 1.450,- Strafe fällig werden. Für Unternehmen gibt es deutlich empfindlichere Strafen. Führen sie kein Audit durch oder kommen sie der Meldepflicht bei der Monitoringstelle nicht fristgerecht nach, können bis zu € 10.000,- Strafe verhängt werden. Falsche Angaben werden sogar mit bis zu € 20.000,- geahndet. Wird gar nicht erst versucht, eine Effizienzmaßnahme durchzuführen, sind die Strafen noch wesentlich höher.
So kann eine Ausgleichszahlung das Energieeffizienzgesetz entschärfen
In der Praxis hat sich gezeigt, dass es für viele Unternehmen sehr schwer ist, die neuen Regelungen zum Erreichen des Einsparziels zeitnah umzusetzen. Die Maßnahmen müssen zu 40 % im Haushaltsbereich erfolgen und vom Energielieferanten gesetzt worden sein. Der Energieabsatz muss bis zum 14. Februar des Folgejahres gemeldet werden. Noch reicht auch der Nachweis einer Ausschreibung zur Umsetzung der Einsparziele aus. Erfolgt keine Maßnahmensetzung, kann eine Ausgleichszahlung geleistet werden. Mit 20 Cent/kWh ist diese recht hoch, dafür wird aber nicht gegen das Gesetz verstoßen. Die Ausgleichszahlung ermöglicht allerdings nur einen Aufschub, werden die Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 100.000,-.