Sie sind Besitzer einer Immobilie und fragen sich, was im Falle einer Scheidung aus dem gemeinsamen Haus wird? Da dies keine einfache Situation ist, haben wir für Sie verschiedene Möglichkeiten zusammengefasst, wie mit der Immobilie umgegangen werden kann.
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- Viele getrennte Partner entscheiden sich dafür, die gemeinsame Immobilie zu verkaufen.
- Alternativ ist es möglich, den anderen Ex-Partner auszuzahlen oder eine Realteilung anzustreben.
- Bei Paaren, die nicht verheiratet waren, kommt es bei der Trennung wesentlich auf die Einträge im Grundbuch an.
Können beide Eheleute finanziell das Haus nicht behalten oder schafft es einer alleine nicht, die finanzielle Belastung zu stemmen, besteht die Möglichkeit, das Haus zu verkaufen. In diesem Fall wird der Verkaufserlös geteilt.
Sollten Schulden übrigbleiben, zum Beispiel weil der Verkaufserlös niedriger war als die Restschuld, haften beide Ehepartner dafür. Bezüglich der Höhe des Verkaufspreises und des Käufers müssen beide zustimmen. Bei Bedarf könnt ihr euch dabei von einem Rechtsanwalt unterstützen lassen.
Eine Alternative ist es, dass einer der Ehepartner als Alleineigentümer das Haus übernimmt. In diesem Fall muss er dem anderen Ehepartner die Hälfte des Verkehrswerts auszahlen.
Unter Umständen ist es notwendig, einen (weiteren) Kredit aufzunehmen. Gleichzeitig erfolgt eine Verrechnung mit dem Versorgungsausgleich oder dem Zugewinn. Hierfür ist es erforderlich, dass ein Notar dies schriftlich festhält.
Die Bank, die das Darlehen gegeben hat, muss im Gegenzug den Ehepartner, der als Eigentümer ausscheidet, aus der Schuldhaft herausnehmen. In diesem Fall wird der Kreditvertrag mit einem Darlehensnehmer geführt. Dies ist natürlich nur dann möglich, wenn der Partner, der das Haus behält, auch über ein entsprechendes Einkommen verfügt.
Wie erfolgt ein Ausgleich für denjenigen, der auszieht?
Derjenige Ehegatte, der im gemeinsamen Haus nach der Trennung wohnen bleibt, genießt einen Nutzungsvorteil und muss diesen ausgleichen. Sollte ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, erhöht sich damit das zuzurechnende Einkommen. Sollten keine Unterhaltsansprüche bestehen, kann der ausgezogene Ehepartner eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung seines Eigentums beziehungsweise seiner Haushälfte verlangen. Die Nutzungsentschädigung errechnet sich nach dem Wohnvorteil und liegt damit in der Höhe, die für eine ähnliche Wohnung an Miete gezahlt werden müsste.
Was passiert mit einem Hypothekendarlehen und wer haftet?
In der Regel sind beide Parteien Darlehensnehmer, da beide im Darlehensvertrag stehen. Sollte einer von den Eheleuten die Zahlung einstellen, haftet derjenige, der ebenfalls im Kreditvertrag steht. Das gilt auch dann, wenn er selber nicht mehr im Haus wohnt, denn mit dem Darlehensvertrag ist eine gesamtschuldnerische Haftung vereinbart worden.
Ein gemeinsames Eigentum ist ebenfalls möglich – auch dann, wenn nur einer der Partner im Haus wohnen bleibt. Allerdings muss dann eine Regelung bezüglich der Kosten, der Haftung, der Verwaltung und eines Ausgleichs, wie beispielsweise durch eine Mietzahlung, getroffen werden. Häufig wird diese Variante dann gewählt, wenn das Haus unbedingt gehalten werden soll, beide aber nicht in der Lage sind, das Haus alleine zu bewirtschaften.
Will keiner der Partner im Haus bleiben oder reicht das Einkommen nicht, um dies zu ermöglichen, kann das Haus alternativ auch vermietet werden. Auch in diesem Fall muss klar geregelt sein, wie die Verwaltung erfolgt und wer für die Instandsetzung verantwortlich ist.
Eine weitere Möglichkeit ist, die Immobilie in zwei Wohneinheiten umzubauen, die baulich voneinander abgeschlossen sind.
Dies ermöglicht Folgendes:
- Beide Parteien können in der Immobilie getrennt voneinander wohnen bleiben
- Beide Parteien können ihren jeweiligen Teil weiterverkaufen oder vermieten
Etwas anders sieht es aus, wenn sich Paare gemeinsam eine Immobilie kaufen, ohne verheiratet zu sein. Stehen beide im Grundbuch als Eigentümer, kann derjenige, der auszieht, den Eigentumsanteil an den ehemaligen Partner verkaufen.
Die Bank kann bei einer finanzierten Immobilie von beiden Parteien, die den Kreditvertrag unterschrieben haben, Raten verlangen. Das trifft auch die Person zu, die ausgezogen ist. Aus diesem Grund ist es ratsam, schon beim Hauskauf und beim Kreditvertrag entsprechende Vereinbarungen darüber zu treffen, was im Falle einer Trennung passiert.