Dachausbau vs. Dachbodenausbau
Ist der Entschluss zum Umbau des vernachlässigten Stauraumes unter dem Dach einmal gefasst, stellt sich die Frage nach dem Ausmaß des Bauvorhabens. Dabei unterscheidet man zwischen dem Dachausbau und dem Dachbodenausbau. Die beiden Begriffe klingen sehr ähnlich, beschreiben vom Umfang her jedoch völlig Unterschiedliches.
Billigere Variante
Hat der Bauherr nämlich lediglich vor, die bereits vorhandene Dachstruktur durch Verbesserungen in Statik, Dämmung und Isolierung wohntauglich zu machen - dann spricht man vom Dachbodenausbau, der als Leichtausbau eingestuft wird. Gerade beim Dachbodenausbau spielt die Form des Daches eine entscheidende Rolle. Sattel- und Mansardendächer eignen sich relativ gut für den Ausbau. Bei Walmdächern können die allseitigen Schrägen beim Bauherren einiges an Kopfzerbrechen verursachen.
Massiver Qualitätsunterschied
Spricht man hingegen von einem Dachausbau ist von weitreichenderen Veränderungen die Rede. Dabei wird der Dachbereich im wahrsten Sinne des Wortes "ausgebaut" - etwa durch eine Anhebung des gesamten Dachstuhles und einer gleichzeitigen Erhöhung der Außenwände. Diese Variante ist natürlich um einiges kostspieliger als der Dachbodenausbau.
Dafür erspart man sich durch die meist weitaus besseren bauphysikalischen Eigenschaften viele Probleme, die beim billigeren Dachbodenausbau auftreten können. Bei beiden Varianten gilt: sorgfältig Planen, fachmännische Beratung einholen und nicht an den falschen Stellen sparen!
Laut Mietrechtsgesetz (MRG) hat der Mieter die Veränderung des Mietgegenstandes zu dulden, wenn ein Eingriff durch den Vermieter zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und bei Interessenabwägung zumutbar ist. Zumutbarkeit liegt besonders dann vor, wenn die Mietrechte weder wesentlich noch dauernd beeinträchtigt werden.
Laut OGH ist dieser § 8 Abs 2 Z 2 MRG auch auf Dachbodenausbauten anzuwenden. Auf etwa Dachbodenausbauten bezieht sich auch § 18c Abs 2 MRG, der für solche Baumaßnahmen Ersatz für den Mieter vorsieht. Duldungsprüfung Pflicht
Gemäß der Entscheidung 5 Ob 53/03k des OGH vom 9.9.2003 ist bei der Frage nach der Duldungspflicht des Mieters bei Bauvorhaben durch den Vermieter zunächst eine Duldungsprüfung nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG durchzuführen. Führt diese Prüfung zur Duldungspflicht des Mieters, entfällt die Prüfung nach § 18c Abs 2 MRG und damit auch der entsprechende Ersatzanspruch.
Nach § 8Abs 2 Z 2 MRG muss der Mieter auch eine Verkleinerung seines Mietobjektes zur Ermöglichung eines Lifteinbaus in Kauf nehmen. Befriedung von Interessen muss gegeben sein
Eine über das Maß des § 8 Abs 2 Z 2 MRG hinausgehende Beeinträchtigung des Mietrechtes wird durch § 18c Abs 2 MRG geregelt. Darin wird der Mieter zur Duldung von Dachbodenausbauten verpflichtet, wenn ihm entweder gleichwertige Benützungsrechte oder die sonstige Möglichkeit zur gleichwertigen Befriedigung seiner Interessen eingeräumt werden oder die Beeinträchtigung finanziell abgegolten wird. Dabei können diese Varianten kombiniert werden.
Gericht erörtert Entschädigungsfrage In der oben zitierten Entscheidung des OGH wird festgehalten, dass die Anträge der Vermieter in der Regel bloß auf die Duldung des Eingriffes lauten. Daher hat das Gericht selbst auch die Entschädigungsfrage näher zu erörtern, selbst wenn im Antrag der Vermieter kein Hinweis auf eine Abgeltung zu finden ist. Die Prüfung durch das Gericht kann nur entfallen, wenn die Antragsteller ausdrücklich erklärt, keine Entschädigung an den Mieter zu leisten. Abgegolten werden aber nicht Beeinträchtigungen die schon nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG zu dulden gewesen wären.