Kosten, Pflichten und Bedingungen

Das Wegerecht ist eine im Grundbuch festgesetzte Grunddienstbarkeit, die dem Begünstigten erlaubt, einen Weg zu nutzen, der über das fremde Grundstück führt. Wir zeigen Ihnen nachfolgend, wie das Wegerecht ausgestaltet sein kann, wann es sinnvoll ist und welche Details der Vertrag beinhalten sollte.

Wegerecht als Grunddienstbarkeit

Als Grundstückseigentümer können Sie einem oder mehreren Begünstigten verschiedene Dienstbarkeiten, auch Servitute genannt, zugestehen oder diese einfordern. Eine Dienstbarkeit ist ein Nutzungsrecht an fremden Sachen. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Arten der Dienstbarkeiten:

  • Grunddienstbarkeiten oder Realservituten: Grunddienstbarkeiten werden durch einen Eintrag im Grundbuch festgelegt. Das Recht steht dem jeweiligen Eigentümer zu. Grunddienstbarkeiten können Felddienstbarkeiten oder Gebäudedienstbarkeiten sein.
  • Persönliche Dienstbarkeiten: Anders als Grunddienstbarkeiten sind persönliche Dienstbarkeiten an bestimmte Personen gebunden, nicht an eine bestimmte Funktion (z.B. Eigentümer). Sie müssen nicht zwangsläufig im Grundbuch vermerkt werden.

Das Wegerecht ist eine Grunddienstbarkeit beziehungsweise Felddienstbarkeit und muss daher durch einen Grundbucheintrag formal bestätigt werden, um eine rechtliche Absicherung zu erlangen.

Wann ist ein Wegerecht sinnvoll oder erforderlich?

Ein Wegerecht wird meistens dann vereinbart, wenn ein Hausbesitzer seine Immobilie und sein Grundstück nur dann erreichen kann, wenn er dabei ein anderes Grundstück überquert, das nicht zu seinem Eigentum zählt. Das ist der Fall, wenn Grundstücke hintereinanderliegen, sodass kein direkter Zugang von der Straße aus möglich ist.

Was sollte ein Vertrag zur Vereinbarung eines Wegerechts beinhalten?

Als Basis für den Grundbucheintrag sollten die beiden Grundstückseigentümer einen Vertrag aufsetzen, in dem die Nutzung des Servitutweges so genau wie möglich geregelt ist. Ein solcher Vertrag muss notariell beglaubigt werden und sollte folgende Punkte umfassen:

  • Anführung der Vertragspartner: Namentliche Nennung beider Parteien inklusive vollständiger Adresse
  • Art des Wegerechts: Gehrecht oder Fahrrecht
  • Umfang und Zweck des Wegerechts: Uneingeschränkte oder zweckgebundene Nutzung; zeitlich begrenzt oder unbegrenzt
  • Verlauf und Breite des Servitutweges: Kopie des Grundsteuerkatatsterplanes mit eingezeichnetem Wegverlauf
  • Entgeltregelung: Unentgeltliche Einräumung oder gegen Entgelt
  • Instandhaltungsreglung: Aufteilung der Instandhaltungskosten
  • Eintragung ins Grundbuch: Ja oder Nein
  • Kündbarkeit: Individuelle Kündigungsvereinbarungen

Wegerecht ohne vertragliche Vereinbarung

Tatsächlich kann ein Wegerecht auch dann zustande kommen, ohne dass es vorab im Grundbuch eingetragen und vertraglich vereinbart wurde. Das ist dann der Fall, wenn es zur Ersitzung des Wegerechtes durch eine bestimmte Person oder Personengruppe kam. Diese Ersitzung entsteht, wenn das (nicht eingetragene) Wegerecht über 30 Jahre lang gutgläubig und in einem regelmäßigen Ausmaß ausgeführt wurde. Nach diesem Zeitraum kann das Wegerecht dann sogar im Grundbuch eingetragen werden. Käufer sollten daher vor dem Kauf das betreffende Grundstück eingehend prüfen, ob ein solch gutgläubiges Wegerecht besteht, das eventuell später als Grundbucheintrag vermerkt werden kann.

Welche Kosten entstehen durch ein Wegerecht?

Abgesehen von einem eventuell vereinbarten Entgelt für die Einräumung des Wegerechts fallen Gebühren für die Eintragung ins Grundbuch und die Kosten für den Notar an. Die Notargebühren werden durch den jeweiligen Kammertarif geregelt. Die Kosten für die Eintragung (Einverleibung) des Servituts umfassen zwischen 44 und 62 Euro für den Antrag sowie 1,1 Prozent vom Wert des Rechts.

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