Mit der Instandhaltungsrücklage ist ein Geldbetrag gemeint, den jedes Mitglied einer Eigentümergemeinschaft regemäßig zahlt. Bei anstehenden Instandhaltungsmaßnahmen wie etwa Renovierungsarbeiten an der Fassade greift die Verwaltung dann auf diese Mittel zurück. Hier erfährst du mehr über die Rücklage und die Höhe der Instandhaltungskosten.
- Die Instandhaltungsrücklage ist in Wohnungseigentümergemeinschaften ein wichtiger finanzieller Topf.
- Der Verwalter übernimmt die Planung und Lagerung der gemeinschaftlichen Finanzen. Die Höhe der Rücklage wird jedoch mehrheitlich in der Eigentümerversammlung beschlossen.
- Die Instandhaltungsrücklage gehört zum Verwaltungsvermögen und wird daher nicht zurückgezahlt, wenn du deine Wohnung verkaufst.
Die Instandhaltungsrücklage gehört zu jeder ordnungsgemäßen Verwaltung, die der Immobilieneigentümer regelt. Die finanziellen Mittel, die aus der Instandhaltungsrücklage resultieren, dürfen ausschließlich für Instandhaltungsmaßnahmen und Instandsetzungszwecke verwendet werden.
Die einzige Ausnahme hierfür stellen unerwartete Bonitätsprobleme dar, die sich durch den Rückgriff auf die Instandhaltungsrücklage decken lassen. Generell ist der Verwalter aber dazu verpflichtet, alle gemeinschaftlichen Finanzen getrennt von seinem Privatvermögen zu halten. Rechtlich gesehen muss er außerdem Gemeinschaftsgelder auf Bankkonten führen, die auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft laufen, anstatt auf seinen eigenen.
Instandhaltungsrücklagen werden im Falle des Verkaufs einer Wohnung nicht ausgezahlt, da sie zum Verwaltungsvermögen gehören. Wie hoch die Instandhaltungsrücklage im Endeffekt ausfällt, wird nicht alleine vom Eigentümer bestimmt, sondern mehrheitlich in einer Wohnungseigentümerversammlung beschlossen. Darüber hinaus wird die Höhe im Wirtschaftsplan festgelegt.
Jeder der Miteigentümer bringt die Instandhaltungsrücklage anteilig auf, wobei sich die Höhe nach der Größe der Wohnungen in Quadratmetern richtet. Mithilfe der sogenannten Petersschen Formel lässt sich grob ermitteln, in welcher Höhe Instandhaltungskosten von den Eigentümern zu leisten sind. Bei Neuanlagen gilt eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von circa 0,8 bis 1 Prozent des Kaufpreises als angemessener Betrag.