Die Umsatzsteuer wird auf Lieferungen und Leistungen in Österreich erholben. In welcher Höhe und wofür diese erhoben wird, lesen Sie hier.
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Die Steuer ist in Österreich besser unter dem Namen Umsatzsteuer bekannt. Es handelt sich dabei um eine Bundessteuer, die auf den Austausch von Lieferungen und Leistungen erhoben wird. Im Gegensatz zu Privatpersonen können Unternehmen diese Steuer vom Finanzamt zurückfordern, es handelt sich um einen durchlaufenden Posten. Sie zahlen die Abgabe zum Beispiel für den Einkauf von Baumaterial an den Lieferanten, holen sie sich aber anschließend vom Finanzamt wieder zurück.
Privatpersonen können diese Mehrkosten als Endverbraucher steuerlich nicht geltend machen, sie müssen sie in voller Höhe bezahlen. Das Unternehmen, von welchem die Leistung bezogen wird, hebt die Abgabe für das Finanzamt ein und liefert sie dort ab. Kleine Unternehmen, die weniger als 30.000 Euro Umsatz pro Jahr haben, sind von der Umsatzsteuer befreit. Für den Kunden bedeutet das, dass auch er diese Steuer nicht zahlen muss. Deshalb kann es sich lohnen, einen regionalen Handwerksbetrieb mit geringem Umsatz zu beauftragen.
In Österreich gibt es drei verschiedene Steuersätze: Die normale Mehrwertsteuer mit 20 Prozent, die ermäßigte Steuer mit zehn Prozent und die seit 2016 geltende Abgabe mit 13 Prozent, die für Beherbergungsleistungen zu zahlen ist.
Verkäufer von Liegenschaften und Eigentumswohnungen müssen unter Umständen den Umsatz versteuern. Eigenheime und Eigentumswohnungen sind in der Regel von der Steuer befreit oder mit 20 Prozent steuerlich zu berücksichtigen. Ist der Verkauf steuerfrei, müssen dabei die bereits abgezogenen Vorsteuerbeträge der letzten 20 Jahre berichtigt werden. Diese können zum Beispiel für die Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht worden sein. Steuerfreie Verkäufe fallen unter die Hauptwohnsitzbefreiung, die Anschaffung muss mindestens zwei Jahre zurückliegen und der Verkäufer muss durchgehend im Kaufobjekt gewohnt haben, oder aber in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre dort seinen Hauptwohnsitz gemeldet haben.
Käufer von Grundstücken und Immobilien müssen in Österreich keine Umsatz-, aber eine Grunderwerbssteuer zahlen. Sie beträgt 3,5 Prozent vom Kaufpreis. Wird innerhalb des engeren Familienkreises, also etwa an Geschwister, verkauft, gilt ein vergünstigter Steuersatz von zwei Prozent.
Wird die Immobilie verschenkt oder vererbt, fällt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer an. Sie liegt je nach Wert der Erbschaft und Verwandtschaftsgrad zwischen zwei und 60 Prozent. Die Basis für die Berechnung ist der dreifache Einheitswert. Alternativ kann eine Versteuerung zum Einheitswert gewählt werden. Hier beträgt der Steuersatz 3,5 Prozent.
Zusätzliche Kosten, die neben der Grunderwerbssteuer vom Käufer zu begleichen sind, sind die Eintragungsgebühr ins Grundbuch, Notariatskosten, Maklergebühren und eine Kreditgebühr. Diese Nebenkosten machen insgesamt im Schnitt zehn Prozent vom Kaufpreis aus.
Wer ein Gebäude oder eine Wohnung vermietet, muss zehn oder 20 Prozent Umsatzsteuer zahlen. Der vergünstigte Steuersatz gilt für die Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken, die Verrechnung von Warmwasser, Heizung, Lift und verschiedenen Leistungen der WEG. 20 Prozent werden für die Vermietung von Garagen, Parkplätzen und Möbeln sowie für die Wärmelieferung als Nebenleistung fällig. Die Vermietung von Grundstücken ohne Wohnzweck, Büros, Geschäften, Sälen und Lagerplätzen ist unecht steuerbefreit. Unecht umsatzsteuerbefreit bedeutet, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Vermieter, die eine Eigentumswohnung als Vorsorgewohnung direkt vom Bauträger kaufen, können sich die dafür gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückholen. Dafür müssen sie aber in Zukunft von den Mieteinnahmen 20 Prozent Steuer bezahlen. Erst nach 20 Jahren dürfen sie den Umsatzsteuer-Gewinn behalten.