Beim Verschenken oder Vererben von Immobilien fällt in Österreich fällt die Grunderwerbsteuer an. Wieso dies so ist, erfahren Sie hier.
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2015 gab es einige Erneuerungen in Bezug auf Schenkungen und Übertragungen, die viele Betroffene ein enormes Ansteigen der Kosten befürchten ließ. Deshalb haben in diesem Jahr viele Österreicher Schenkungen, Erbschaften und Betriebsübergaben vorgezogen. Tatsächlich haben sich durch diese Reformen aber Begünstigungen ergeben. Zunächst einmal wurde der Familienbegriff erweitert, wodurch Begünstigte seit heuer auch Geschwister, Nichten und Neffen sein können. Schenkungen, die innerhalb der Familie erfolgen und den Wert von 50.000 € nicht überschreiten, müssen nicht gemeldet werden. Gehört der Beschenkte nicht zum engeren Familienkreis, dürfen bis zu 15.000 € innerhalb von fünf Jahren ohne Meldung verschenkt werden.
Wird eine Liegenschaft oder ein Grundstück verschenkt, muss dies laut Schenkungsmeldungsgesetz beim Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung gemeldet werden, eine Schenkungssteuer fällt dafür aber nicht an. Wird die Meldung jedoch unterlassen, kann eine Strafe in Höhe von bis zu 10 % vom gemeinen Wert verhängt werden.
Zwar gibt es in Österreich keine Schenkungssteuer mehr, das Schenken kann aber für den Beschenkten trotzdem teuer werden. Liegenschaften, die vererbt oder verschenkt werden, unterliegen der Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5 %. Für eine Immobilie mitsamt Grundstück im Wert von 1.000.000 € muss der Begünstigte somit 35.000 € Grunderwerbssteuer zahlen. Für nahe Angehörige ist das Geschenk mit 2 % bzw. 20.000 € günstiger. Besonders günstig wird es für Angehörige, wenn die Immobilie einen Wert von weniger als 250.000 € hat. Dann beträgt die GrESt nur 0,5 %. Wird das Haus unter mehreren Familienmitgliedern aufgeteilt, gilt der jeweilige Wert, der den Beschenkten zukommt, d.h. bekommen drei Kinder bei einem Haus im Wert von 750.000 € jeweils einen Anteil im Wert von 250.000 €, müssen sie nur 0,5 % Steuern zahlen.
Für denjenigen, der die Schenkung macht, fallen keine Gebühren an. Die Immobilienertragssteuer, die seit 2012 in Österreich gilt, bezieht sich nur auf Verkäufe, nicht jedoch auf Schenkungen oder Erbschaften. Wird die Immobilie anschließend von dem Beschenkten weiterverkauft, muss dieser die Immobilienertragssteuer zahlen.
Viele Österreicher erinnern sich noch mit viel Ärger an die Schenkungssteuer, die bis zu 60 % vom Wert ausmachen konnte. Die Abschaffung ist eine große Erleichterung, doch es ist noch ungewiss, ob sie auch von Dauer ist. Im vorigen Jahr gab es einige Anträge beim Parlament zur Wiedereinführung der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer. Daran gemessen, wie schnell das Steuerpaket 2015 umgesetzt wurde, ist es ratsam, sich frühzeitig über die Möglichkeiten und Fristen bei einer Schenkung zu informieren, um im schlimmsten Fall schnell reagieren zu können. Ein Wiedereinführen oder zumindest ein Anheben der Grunderwerbssteuer ist in Anbetracht der aktuellen Reformen nicht auszuschließen. Allerdings ist dann eine vermögensbezogene Staffelung zu erwarten, d.h. je teurer das Geschenk, umso höher wird die Steuer sein.