Welche Schäden deckt die Haushaltsversicherung ab? Wird sie vom Vermieter oder vom Mieter bezahlt? Und welche Arten der Haushaltsversicherung gibt es? Hier liest du alles Wichtige rund um das Thema Haushaltsversicherung.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Die Haushaltsversicherung ist für Immobilienbesitzer und Mieter wichtig, da sie alle beweglichen Teile der Wohnungseinrichtung schützt.
  • Du hast die Wahl zwischen einer Versicherung nach Quadratmeterzahl oder nach Summe des Inventarwertes.
  • Denke daran, im Schadensfall alles genau zu dokumentieren und dich so schnell wie möglich an die Versicherung zu wenden.

Was ist eine Haushaltsversicherung?

Eine Haushaltsversicherung ist für Mieter zu empfehlen, denn diese Versicherung deckt Schäden an allen bewegbaren Einrichtungsgegenständen in der Wohnung ab. Sie schützt bei Schäden, die zum Beispiel durch diese Faktoren entstehen:

  • Feuer
  • Einbruch
  • Sturm
  • Leitungswasser
  • Glasbruch

Dabei ist sie nicht mit der Gebäudeversicherung zu verwechseln. Diese schützt nämlich die unbeweglichen Bestandteile der Struktur, also zum Beispiel die Wände und das Dach. Für Hausbesitzer ist die Gebäudeversicherung besonders wichtig.

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Gut zu wissen: Ist die Haushaltsversicherung verpflichtend?

Nein, in Österreich ist es nicht verpflichtend, eine Haushaltsversicherung abzuschließen. Auch als Vermieter darfst du dies nicht verlangen – es sei denn, du vermietest auch Mobiliar oder eine Küche mit. Dann darfst du darauf bestehen. Unabhängig vom Mieter ist es aber auch als Vermieter sinnvoll, eine Haushaltsversicherung abzuschließen.

Welche Arten der Haushaltsversicherung gibt es?

Es gibt zwei Arten der Haushaltsversicherung: die Quadratmeter- und die Summenversicherung. Während die Quadratmeterversicherung schnell und einfach abgeschlossen werden kann, weil sie die Schutzsumme nur anhand der Wohnnutzfläche berechnet, ist die Summenversicherung deutlich aufwändiger. Als Versicherungsträger muss man hierfür eine vollständige Inventarliste erstellen.

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Achtung: Bloß nicht schummeln!

Beim Wert des Inventars ist es nicht zu empfehlen, für einen günstigeren Versicherungspreis zu schummeln. Denn wenn es zu einem Schaden kommt und du mehr Geld von der Versicherung verlangst als angegeben, kann diese eine Beschwerde wegen Unterversicherung einlegen. Im schlimmsten Fall erhältst du dann gar kein Geld.

Wie gehe ich im Schadensfall vor?

Im Schadensfall solltest du das Problem sofort an die Versicherung melden. Die meisten Unternehmen setzen für die Schadensmeldung eine Frist von drei Tagen. Für Schäden an gemieteten Möbelstücken muss der Mieter mit dem Vermieter in Kontakt treten.

Bis die Versicherung tätig wird, kann einige Zeit vergehen. Das liegt an dem oft komplizierten Überprüfungsverfahren. Um Nachfragen zu vermeiden, solltest du den vorliegenden Schaden so ausführlich wie möglich dokumentieren. Dazu gehören Foto- und Videoaufnahmen sowie eine Beschreibung des Schadens.

Wann gilt die bestehende Versicherung weiter?

Nach den allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (Art 3.4. ABH 2012) besteht im Fall eines Wohnungswechsels des Versicherungsnehmers für die neue Wohnung Versicherungsschutz, sofern der Vertrag nicht vor und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzugs gekündigt wird. Dies bestätigte erste jüngst der OGH in einer Entscheidung.

Die Klägerin im gegenständlichen Fall zog von der ursprünglich versicherten Wohnung in eine größere Wohnung, wovon die Klägerin die beklagte Haushaltsversicherung nicht in Kenntnis setzte. Die Versicherung leistete für den durch einen Wohnungsbrand entstandenen Schaden nur aliquoten Ersatz im Verhältnis der Wohnnutzfläche der ursprünglichen in der Polizze genannten Wohnung zur Wohnnutzfläche der neu bezogenen Wohnung, in der der Brand stattgefunden hatte.

Die Klägerin war mit ihrem Begehren auf Ersatz des gesamten Schadens dem Grunde nach erfolgreich. Der Oberste Gerichtshof führte aus: Die maßgebliche Bestimmung der ABH 2012 ist dahin auszulegen, dass Versicherungsschutz nach einem Wohnungswechsel auch für die neue Wohnung dann besteht, wenn der Vertrag nicht mit Wirkung vor Beginn des Umzugs gekündigt wurde.