Ab dem 1. Juli 2024 profitieren Immobilienkäufer:innen in Österreich von einer neuen Regelung, die erhebliche finanzielle Erleichterungen bietet. Anfang des Jahres hat die Regierung ein Wohnbaupaket beschlossen, welches eine Gebührenbefreiung für Grundbuch- und Pfandrechtseintragungen beinhaltet. Doch was genau bedeutet das für Käufer:innen? Wir geben einen Überblick:
- Ab 1. Juli 2024 können Käufer:innen von Immobilien bis 500.000 Euro (pro Person) von Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühren (1,1 Prozent des Kaufpreises bzw. 1,2 Prozent des Pfandrechtswerts) befreit werden.
- Dies gilt für Kaufverträge ab April 2024. Anträge für die Eintragung im Grundbuch müssen zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 30. Juni 2026 gestellt werden.
- Die Befreiung erfordert die Anmeldung des Hauptwohnsitzes in der erworbenen Immobilie und die Aufgabe der bisherigen Wohnung.
- Bei kreditfinanzierten Käufen muss mehr als 90 % des Kredits für den Erwerb oder die Sanierung der Immobilie verwendet werden.
Die Gebührenbefreiung gilt für Immobilienkäufe, die nach dem 31. März 2024 abgeschlossen wurden. Um in den Genuss dieser Befreiung zu kommen, muss der Antrag für die Eintragung im Grundbuch zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 30. Juni 2026 gestellt werden. Wichtig ist, dass das Datum der letzten Unterschrift unter dem Kaufvertrag zählt und nicht das der Beglaubigung.
Die Befreiung bezieht sich auf den Erwerb von Immobilien, wobei der Kaufwert bis zu 500.000 Euro pro Person von den Gebühren befreit ist. Übersteigt der Kaufpreis diesen Betrag, fallen Gebühren nur für den darüber liegenden Betrag an (1,1 Prozent des Kaufpreises bzw. 1,2 Prozent des Pfandrechtswerts). Beispielsweise sind bei einem Kaufpreis von 750.000 Euro die ersten 500.000 Euro gebührenfrei, und nur für die restlichen 250.000 Euro werden Gebühren erhoben. Übersteigt der Kaufpreis allerdings zwei Millionen Euro, werden schon ab dem ersten Euro Gebühren fällig.
Ein entscheidender Punkt für die Gebührenbefreiung ist, dass der Käufer in der erworbenen Immobilie seinen Hauptwohnsitz anmeldet, als Ausdruck eines "dringenden Wohnbedürfnisses". Dies muss innerhalb von drei Monaten nach Übergabe oder Fertigstellung erfolgen. Andernfalls hat man fünf Jahre nach Eintragung des Eigentums- oder Pfandrechts Zeit, den Nachweis zu erbringen. Zudem muss die bisherige Wohnung aufgegeben werden, was durch eine entsprechende Bestätigung oder durch den Verkauf der alten Wohnung nachgewiesen werden kann.
Auch im Falle einer kreditfinanzierten Sanierung kann die Pfandrechtseintragungsgebühr erlassen werden, jedoch nur, wenn die Sanierung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie steht. Dabei müssen mehr als 90 Prozent des Kreditbetrags für den Kauf oder die Sanierung der Immobilie verwendet werden.
Erbschaften und Schenkungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Die Befreiung gilt nur für entgeltliche Rechtsgeschäfte. Das bedeutet, dass bei einer Schenkung oder Erbschaft die Gebühren nach wie vor entrichtet werden müssen.
Die Gebührenbefreiung kann nachträglich entfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, etwa durch den Verkauf der Immobilie oder die Aufgabe des Hauptwohnsitzes. Solche Änderungen müssen innerhalb eines Monats dem Gericht gemeldet werden, um zusätzliche Gebühren und mögliche Strafen zu vermeiden.
Diese neue Regelung zur Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf bietet eine attraktive Möglichkeit, Kosten zu sparen. Es ist jedoch wichtig, die genauen Voraussetzungen und Fristen im Auge zu behalten, um die Vorteile voll ausschöpfen zu können. Wenn man also plant, eine Immobilie zu erwerben, lohnt es sich, diese Chance zu nutzen und rechtzeitig alle notwendigen Schritte einzuleiten.
Hier geht es zu weiterführenden Informationen des Bundesministeriums.