In Neukirchen ist das ehemalige Forsthaus im Baurecht zu vergeben.
Baurecht: Vertrag auf 100 Jahre; Jährlicher Bauzins
Die Baurechtsfläche beträgt ca. 554 m².
Das Gebäude wurde ca. 1973 errichtet und ist voll unterkellert.
Es besteht aus einer Wohneinheit im EG und OG mit ca. 115 m² und zwei "Dienstzimmern" mit Bad/WC im EG mit ca. 30 m².
Im Kellergeschoß befinden sich der Pelletslagerraum, Heizraum, 2 Abstellräume und eine Garage.
Das Gebäude entspricht im wesentlichen dem ursprünglichen Bauzustand und ist sanierungsbedürftig.
Auch die Heizung ist erneuerungsbedürftig (Pelletsheizung, BJ 2003).
Die letzte größere Instandhaltungsmaßnahme war eine Dacherneuerung (2007)
Ein Energieausweis liegt vor.
Das Gebäude ist bis 15.04.2025 zur Gänze vermietet.
Eine Nutzung als Zweitwohnsitz ist nicht erlaubt.
Nach dem Salzburger Grundverkehrsgesetz ist ein Hauptwohnsitz zu begründen.
Der abzulösende Restwert des Mobiliars (Küche, Eckbank, Elektroinstallation) an die derzeitigen Mieter beträgt EUR 5.000.
Der jährliche Mindestbauzins beträgt EUR 15,13/m², VPI 2020, Monat Jänner 2025, gesamt somit EUR 8.380.
Für das Gebäude ist kein gesonderte Kaufpreis zu entrichten.
Für Gebote steht ein Formblatt zur Verfügung.
Die Anbotsfrist endet am Dienstag, 25.03.2025, 15:00 Uhr.
Besichtigungsmöglichkeit: Sammeltermin im März 2025, wird nach Voranmeldung bekannt gegeben
Für Auskünfte steht Mag. Herwig Hölzl,
Anbieter kontaktieren,
Anbieter kontaktieren zur Verfügung.
Die Österreichische Bundesforste AG behalten sich vor, den Vergabeprozess und das Bieterverfahren jederzeit und einseitig – unter Beachtung des Gleichheits- und Transparenzgebotes – zu verändern bzw. zu unterbrechen oder zu beenden. Interessenten, die am Erwerb des Baurechts interessiert sind, werden eingeladen am Bieterverfahren teilzunehmen. Die Österreichische Bundesforste AG leistet keine Gewähr für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der bereitgestellten Unterlagen, und haften gegenüber dem Interessenten nicht für allfällige im Zusammenhang mit der Untersuchung der Liegenschaft entstehenden Kosten oder Gebühren, auch dann nicht, wenn sich die Österreichische Bundesforste AG entscheiden sollten, den Vergabeprozess zu ändern, zu unterbrechen odervorzeitig abzubrechen.