Exklusives Penthaus mit großer Dachterrasse, in bester Ruhelage am Pöstlingberg:
• Lift direkt ins Penthaus
• Vorraum mit angrenzender Garderobe, Wirtschaftsraum und Gäste WC
- geräumiger Wohn-/Essbereich mit moderner Einbauküche und Zugang zur sonnigen Dachterrasse
• 1 Master-Schlafzimmer mit eigenem Bad und Schrankraum, 2 weitere Zimmer
• insgesamt 2 modern ausgestattete Badezimmer mit bodenebener Dusche, Wanne, Einzel-/ bzw Doppelwaschtisch und WC
• Klimaanlage und BUS-System
• 1 Stellplatz in der hauseigenen Tiefgarage ist im Mietpreis inkludiert
Flächenaufstellung:
Garderobe 8,23 m²
WC 1,92 m²
AR/WR 3,55
Kochen/Essen/Wohnen 42,46 m²
Schrankraum 11,08 m²
Schlafen 11,67 m²
Bad/WC (1) 11,86 m²
Gang 4,23 m²
Zimmer (1) 10,02 m²
Zimmer (2) 14,80 m²
Bad/WC (2) 9,89 m²
Dachterrasse 77,97 m²
Kellerabteile: A07-1 | 3,60 m2 + A07-2 | 14,32 m2
TG-Stellplatz: A06
Ausstattung
Massivbauweise, Fußbodenheizung, großformatige Fliesen (60x60cm), Landhausdiele, Bad mit Dusche und Wanne, getrennte Toilette, Terrassentüren mit barrierefreien Schwellen, zentrale Heizanlage, zentrale Wohnraumlüftung, Klimaanlage, BUS-System, Aufzug von der Garage direkt in die Penthouse-Wohnung
Im Wohnbereich findet man edle Holzböden (Landhausdiele Eiche). Die Badezimmer, und das WC sowie der Eingangsbereich und der Wirtschaftsraum sind mit großformatigen Feinsteinzeugfliesen ausgestattet. Die Kunststoff-Alu Fenster in den Wohnräumen sind mit einem elektrischen Sonnenschutz versehen.
Wohnen am Fuße des Pöstlingbergs – ländlich und trotzdem stadtnahe
Urfahr gehört zu einer der beliebtesten Wohngegenden von Linz und zeichnet sich durch erstklassige Lebensqualität und weitläufige Grünflächen aus. Die exklusive Lage des Objekts bietet daher viel Raum zur Erholung und einen direkten Zugang zur Natur. Ob bei einem gemütlichen Spaziergang oder einer Fahrt mit der legendären Pöstlingbergbahn, hier können die Bewohner ihre Seele baumeln lassen und den herrlichen Ausblick auf die Linzer Innenstadt genießen.
Lassen auch Sie sich von unserer exklusiven Mietwohnung überzeugen und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungs- und Besichtigungstermin per E-Mail unter Anbieter kontaktieren
Infrastruktur / Entfernungen
Gesundheit
Arzt <500m
Apotheke <1.000m
Klinik <1.500m
Krankenhaus <2.000m
Kinder & Schulen
Kindergarten <500m
Schule <750m
Universität <250m
Höhere Schule <2.000m
Nahversorgung
Supermarkt <750m
Bäckerei <1.000m
Einkaufszentrum <1.250m
Sonstige
Bank <1.000m
Geldautomat <1.000m
Post <1.250m
Polizei <750m
Verkehr
Bus <500m
Straßenbahn <250m
Bahnhof <750m
Autobahnanschluss <500m
Flughafen <5.000m
Angaben Entfernung Luftlinie / Quelle: OpenStreetMap
Doppeltätigkeit/Naheverhältnis
Wir weisen Sie höflich darauf hin, dass wir kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sind. Weiters möchten wir Sie höflich auf bestehende wirtschaftliche und familiäre Naheverhältnisse hinweisen. Ein bestehendes wirtschaftliches Naheverhältnis ergibt sich aus regelmäßiger geschäftlicher Verbindung.
Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.