Ebenso gelangen sei in den Wohnbereich, der Sie mit viel Licht zur Morgensonne hin empfängt und auch einen daran angrenzenden Balkon.
Des Weiteren verfügt die Wohnung über ein geräumiges Badezimmer mit Badewanne und WM-Anschluss, ein separates WC mit Handwaschbecken und einen Abstellraum.
Zur Wohnung sind der PKW-Abstellplatz Nr.: 33 und der PKW-Tiefgaragenplatz Nr.: 46 zugehörig, sowie ein Einlagerungsraum mit rd. 4,7 m².
Infrastruktur / Entfernungen
Gesundheit
Arzt <325m
Apotheke <1.125m
Klinik <7.825m
Krankenhaus <1.500m
Kinder & Schulen
Schule <1.150m
Kindergarten <750m
Universität <1.050m
Höhere Schule <1.300m
Nahversorgung
Supermarkt <225m
Bäckerei <625m
Einkaufszentrum <225m
Sonstige
Bank <275m
Geldautomat <275m
Post <675m
Polizei <1.025m
Verkehr
Bus <100m
Autobahnanschluss <1.375m
Bahnhof <475m
Angaben Entfernung Luftlinie / Quelle: OpenStreetMap
EIGENTUMSOPTION
Dem Mieter wird das zeitlich befristete Recht eingeräumt, bei Vorliegen der in den §§ 15b und 15f WGG normierten Voraussetzungen sowie der untenstehenden Regelungen, frühestens nach fünfjähriger Dauer seines Miet- oder Nutzungsvertrages, das von ihm gemietete Wohnobjekt zum nächstmöglichen 01.01., zu einem dann von der Vermieterin bekanntzugebenden Kaufpreis, zu kaufen.
Für diese Kaufoption gelten darüber hinaus folgende Regelungen:
Der Mieter kann je einen Antrag vom sechsten bis zum Ablauf des zehnten, vom elften bis zum Ablauf des fünfzehnten und
vom sechzehnten bis zum Ablauf des zwanzigsten Jahres stellen.
Ab Beginn des 31. Jahres nach Erstbezug der Baulichkeit besteht kein Anspruch auf nachträgliche Übereignung mehr.
Der Bauvereinigung steht im Fall der nachträglichen Übertragung der Wohnung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) ein Vorkaufsrecht zu, das im Grundbuch einzuverleiben ist und dessen Rechtsfolgen im Kaufvertrag zu
erläutern sind. Das Vorkaufsrecht darf ohne Zustimmung der Bauvereinigung binnen fünfzehn Jahren nach Abschluss des
Kaufvertrages nicht gelöscht werden. Es erlischt entweder nach Leistung des Differenzbetrages oder spätestens nach fünf-
zehn Jahren.
Der Eigentümer hat im Fall einer (Weiter-)Übertragung binnen fünfzehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages den Differenzbetrag, der sich aus dem Vergleich des dem Käufer bekanntzugebenden Verkehrswerts im Zeitpunkt des Abschlusses
des Kaufvertrages mit dem vereinbarten Kaufpreis ergibt, an die Bauvereinigung zu leisten. (§ 15g WGG)