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Lage:
Der 21. Bezirk ist flächenmäßig der zweitgrößte Bezirk Wiens. Obwohl es sich um einen Randbezirk handelt ist man aufgrund der guten Infrastruktur gut an das öffentliche Verkehrsnetz gebunden. Es gibt mehrere Straßenbahnlinien, die auf direktem Wege zum Gürtel führen. Von dort aus, ist der Weg ins Zentrum nur noch ein Katzensprung.
Auch für Naturliebhaber eignet sich der Bezirk wunderbar, da man hier nicht von Beton umgeben ist und auch unmittelbar an der Donau ist.
Die Weinbaukultur prägt zusätzlich den ländlichen Flair.
Der Immobilienmakler erklärt, dass er – entgegen dem in der Immobilienwirtschaft üblichen Geschäftsgebrauch des Doppelmaklers – einseitig nur für den Vermieter tätig ist.
Infrastruktur / Entfernungen
Gesundheit
Arzt <500m
Apotheke <500m
Klinik <1.250m
Krankenhaus <1.250m
Kinder & Schulen
Schule <250m
Kindergarten <250m
Universität <1.500m
Höhere Schule <500m
Nahversorgung
Supermarkt <250m
Bäckerei <500m
Einkaufszentrum <750m
Sonstige
Geldautomat <750m
Bank <750m
Post <500m
Polizei <750m
Verkehr
Bus <250m
U-Bahn <1.250m
Straßenbahn <250m
Bahnhof <1.000m
Autobahnanschluss <500m
Angaben Entfernung Luftlinie / Quelle: OpenStreetMap
Doppeltätigkeit/Naheverhältnis
Wir weisen Sie höflich darauf hin, dass wir kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sind. Weiters möchten wir Sie höflich auf bestehende wirtschaftliche und familiäre Naheverhältnisse hinweisen. Ein bestehendes wirtschaftliches Naheverhältnis ergibt sich aus regelmäßiger geschäftlicher Verbindung.
Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.